RS Vwgh 1981/4/29 0893/78

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Veröffentlicht am 29.04.1981
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67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1 Satz2;
KOVGNov 1961 Art2 Abs5;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 81/09/0054 Vorgeschichte: 0846/76 E 1. Oktober 1976; 0396/74 E 17. Februar 1975;

Rechtssatz

Ist eine Dienstbeschädigung zu einem ursächlichem Anteil anerkannt und hat sich der Sachverhalt seit der Anerkennung geändert, weil seither Hilflosigkeit des Beschädigten eingetreten ist, so ist der zweite Satz des § 4 Abs 1 anzuwenden, ohne daß die Behörde zu einer geänderten Kausalitätsbeurteilung berechtigt wäre. (Hinweis auf E vom 17.2.1975, 0396/74)Ist eine Dienstbeschädigung zu einem ursächlichem Anteil anerkannt und hat sich der Sachverhalt seit der Anerkennung geändert, weil seither Hilflosigkeit des Beschädigten eingetreten ist, so ist der zweite Satz des Paragraph 4, Absatz eins, anzuwenden, ohne daß die Behörde zu einer geänderten Kausalitätsbeurteilung berechtigt wäre. (Hinweis auf E vom 17.2.1975, 0396/74)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1978000893.X01

Im RIS seit

30.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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