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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1 Satz2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 81/09/0054 Vorgeschichte: 0846/76 E 1. Oktober 1976; 0396/74 E 17. Februar 1975;Rechtssatz
Ist eine Dienstbeschädigung zu einem ursächlichem Anteil anerkannt und hat sich der Sachverhalt seit der Anerkennung geändert, weil seither Hilflosigkeit des Beschädigten eingetreten ist, so ist der zweite Satz des § 4 Abs 1 anzuwenden, ohne daß die Behörde zu einer geänderten Kausalitätsbeurteilung berechtigt wäre. (Hinweis auf E vom 17.2.1975, 0396/74)Ist eine Dienstbeschädigung zu einem ursächlichem Anteil anerkannt und hat sich der Sachverhalt seit der Anerkennung geändert, weil seither Hilflosigkeit des Beschädigten eingetreten ist, so ist der zweite Satz des Paragraph 4, Absatz eins, anzuwenden, ohne daß die Behörde zu einer geänderten Kausalitätsbeurteilung berechtigt wäre. (Hinweis auf E vom 17.2.1975, 0396/74)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1978000893.X01Im RIS seit
30.09.2003Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016