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67 Versorgungsrecht;Norm
KOVG 1957 §4 Abs1 Satz2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 81/09/0054 Vorgeschichte: 0846/76 E 1. Oktober 1976; 0396/74 E 17. Februar 1975;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klug, über die Beschwerde des JB in H, vertreten durch Dr. Wilhelm N. Leitgeb, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Theaterplatz 5, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Kärnten vom 15. Februar 1978, Zl. OB 710-031326-008, betreffend Kriegsopferversorgung (Beschädigtenrente und Pflegezulage), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. Juli 1973 entschied das Landesinvalidenamt für Kärnten über den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juni 1973 auf Neueinschätzung der anerkannten Kriegsbeschädigung wegen Verschlimmerung wie folgt:
"1.) Gemäß §§ 1 und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes - KOVG lautet die Bezeichnung Ihrer Dienstbeschädigung wie folgt: "1.) Gemäß Paragraphen eins und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes - KOVG lautet die Bezeichnung Ihrer Dienstbeschädigung wie folgt:
Perthes'sche Erkrankung beider Hüftgelenke - Kausalanteil 1/5.
2.) Der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtengrundrente wird gemäß den §§ 7, 8 und 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes abgewiesen." 2.) Der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtengrundrente wird gemäß den Paragraphen 7, 8 und 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes abgewiesen."
Dieser Bescheid ist - der Beschwerdeführer hat die dagegen am 21. August 1973 eingebrachte Berufung am 20. Dezember 1973 zurückgezogen - in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. Jänner 1974 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. August 1973 auf Zuerkennung der Pflegezulage gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz und § 18 KOVG 1957 (in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 24. Oktober 1973) ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Februar 1975, Zl. 396/74, als unbegründet ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. Jänner 1974 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. August 1973 auf Zuerkennung der Pflegezulage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 18, KOVG 1957 (in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 24. Oktober 1973) ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Februar 1975, Zl. 396/74, als unbegründet ab.
Unter Hinweis auf dieses Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. April 1975 den Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung seiner Dienstbeschädigung und Gewährung der Pflegezulage.
Das Landesinvalidenamt verfügte - offenkundig aus Anlaß dieser Anträge - zunächst von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 AVG 1950 die Wiederaufnahme des durch Bescheid vom 26. Juli 1973 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und entschied gleichzeitig in der Sache selbst, daß die Gesundheitsschädigung "Perthes'sche Erkrankung beider Hüftgelenke" nicht als Dienstbeschädigung im Sinne der §§ 1 und 4 KOVG anerkannt werde. Dieser Bescheid wurde jedoch aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1976, Zl. 846/76, mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1976 in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers ersatzlos behoben.Das Landesinvalidenamt verfügte - offenkundig aus Anlaß dieser Anträge - zunächst von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, AVG 1950 die Wiederaufnahme des durch Bescheid vom 26. Juli 1973 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und entschied gleichzeitig in der Sache selbst, daß die Gesundheitsschädigung "Perthes'sche Erkrankung beider Hüftgelenke" nicht als Dienstbeschädigung im Sinne der Paragraphen eins und 4 KOVG anerkannt werde. Dieser Bescheid wurde jedoch aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1976, Zl. 846/76, mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1976 in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers ersatzlos behoben.
In der Folge entschied dann das Landesinvalidenamt zunächst mit Bescheid vom 6. Juli 1977, indem es den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. April 1975 auf Gewährung der Pflegezulage gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückwies. In der Bescheidbegründung führte das Landesinvalidenamt aus, der neuerliche Versorgungsantrag stütze sich im wesentlichen auf den gleichen Sachverhalt, der schon der rechtlichen Beurteilung im rechtskräftigen Bescheid vom 24. Oktober 1973 zugrunde gelegen ist. Nach wie vor beziehe der Beschwerdeführer keine Beschädigtenrente, und es sei davon auszugehen, daß die Anerkennung der Perthes'schen Erkrankung irrtümlich erfolgt sei. Auf der Grundlage einer irrtümlichen Anerkennung können weitere Anerkennungen und Zuerkennungen nicht, und zwar auch nicht über den Weg der Bestimmung des § 4 Abs. 1 zweiter Satz KOVG, erfolgen.In der Folge entschied dann das Landesinvalidenamt zunächst mit Bescheid vom 6. Juli 1977, indem es den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. April 1975 auf Gewährung der Pflegezulage gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 zurückwies. In der Bescheidbegründung führte das Landesinvalidenamt aus, der neuerliche Versorgungsantrag stütze sich im wesentlichen auf den gleichen Sachverhalt, der schon der rechtlichen Beurteilung im rechtskräftigen Bescheid vom 24. Oktober 1973 zugrunde gelegen ist. Nach wie vor beziehe der Beschwerdeführer keine Beschädigtenrente, und es sei davon auszugehen, daß die Anerkennung der Perthes'schen Erkrankung irrtümlich erfolgt sei. Auf der Grundlage einer irrtümlichen Anerkennung können weitere Anerkennungen und Zuerkennungen nicht, und zwar auch nicht über den Weg der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz KOVG, erfolgen.
Mit Bescheid vom 20. September 1977 wies das Landesinvalidenamt auch den Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß sich der neuerliche Versorgungsantrag im wesentlichen auf den gleichen Sachverhalt stütze, der schon der rechtlichen Beurteilung im Bescheid vom 26. Juli 1973 zugrunde gelegt worden sei, und daß seit der Erlassung dieses Bescheides keine wesentliche Änderung in den maßgebenden Rechtsvorschriften eingetreten sei.Mit Bescheid vom 20. September 1977 wies das Landesinvalidenamt auch den Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß sich der neuerliche Versorgungsantrag im wesentlichen auf den gleichen Sachverhalt stütze, der schon der rechtlichen Beurteilung im Bescheid vom 26. Juli 1973 zugrunde gelegt worden sei, und daß seit der Erlassung dieses Bescheides keine wesentliche Änderung in den maßgebenden Rechtsvorschriften eingetreten sei.
In der gegen beide Bescheide erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor:
1.) Zum Antrag auf Pflegezulage: Es wird nicht bestritten, daß der Beschwerdeführer nicht im Bezug einer Beschädigtenrente stehe, bestritten werde jedoch, daß die mit Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 20. Juli 1973 als Dienstbeschädigung mit einem Kausalanteil von 1/5 anerkannte Gesundheitsschädigung irrtümlich als solche anerkannt worden sei. Das Landesinvalidenamt habe nicht begründet, worin die irrtümliche Anerkennung der Dienstbeschädigung gelegen sein soll. Für die Erledigung der Anträge vom 14. April 1975 sei es ohne Belang, ob die Dienstbeschädigung irrtümlich anerkannt worden sei und somit eine fiktive Dienstbeschädigung vorliegen würde. Auch in diesem Fall hätte aufgrund der eingebrachten Anträge im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. Dezember 1974, Zl. 1462/74) das Landesinvalidenamt die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 zweiter Satz KOVG 1957 zu überprüfen und eine Sachentscheidung vorzunehmen gehabt. Da dies nicht geschehen sei und überdies die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1975, Zl. 396/74, keine Berücksichtigung gefunden haben, sei der Bescheid rechtswidrig. 1.) Zum Antrag auf Pflegezulage: Es wird nicht bestritten, daß der Beschwerdeführer nicht im Bezug einer Beschädigtenrente stehe, bestritten werde jedoch, daß die mit Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 20. Juli 1973 als Dienstbeschädigung mit einem Kausalanteil von 1/5 anerkannte Gesundheitsschädigung irrtümlich als solche anerkannt worden sei. Das Landesinvalidenamt habe nicht begründet, worin die irrtümliche Anerkennung der Dienstbeschädigung gelegen sein soll. Für die Erledigung der Anträge vom 14. April 1975 sei es ohne Belang, ob die Dienstbeschädigung irrtümlich anerkannt worden sei und somit eine fiktive Dienstbeschädigung vorliegen würde. Auch in diesem Fall hätte aufgrund der eingebrachten Anträge im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. Dezember 1974, Zl. 1462/74) das Landesinvalidenamt die Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz KOVG 1957 zu überprüfen und eine Sachentscheidung vorzunehmen gehabt. Da dies nicht geschehen sei und überdies die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1975, Zl. 396/74, keine Berücksichtigung gefunden haben, sei der Bescheid rechtswidrig.
2.) Zum Antrag auf Beschädigtenrente:
Der Beschwerdeführer stellte in diesem Punkt den Antrag, den Bescheid aufzuheben oder im Sinne der Gewährung einer seinem Gesamtleidenszustand gerecht werdenden Beschädigtenrente in Anwendung des § 4 Abs. 1 zweiter Satz KOVG abzuändern.Der Beschwerdeführer stellte in diesem Punkt den Antrag, den Bescheid aufzuheben oder im Sinne der Gewährung einer seinem Gesamtleidenszustand gerecht werdenden Beschädigtenrente in Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz KOVG abzuändern.
Die belangte Behörde gab der Berufung gegen die beiden Bescheide des Landesinvalidenamtes gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG 1950 im wesentlichen aus folgenden Gründen keine Folge: Zwar nicht aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wohl aber aus den dem Beschwerdeführer in seiner Versorgungsangelegenheit zugegangenen weiteren Bescheiden des Landesinvalidenamtes, der Schiedskommission und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 846/76 sei eindeutig zu entnehmen, daß der mit Bescheid vom 26. Juli 1973 ausgesprochenen Anerkennung der Perthes'schen Erkrankung beider Hüftgelenke als Dienstbeschädigung ein Irrtum zugrunde gelegen sei. Gerade das Gutachten des Dr. W vom 28. Juli 1975, das die Grundlage für den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 1. September 1975 bildete, der von der Schiedskommission bestätigt worden sei und deren Entscheidung sodann durch das genannte Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis aufgehoben worden sei, stelle in begründeter Weise fest, daß die ausgesprochene Anerkennung der Perthes'schen Erkrankung als Dienstbeschädigung irrtümlich erfolgt sei. Eine Deklarierung, etwa in Form der Erlassung eines Bescheides über die Tatsache der erfolgten irrtümlichen Anerkennung aber, sei rein rechtlich gesehen nicht möglich. Jedenfalls sei nach Auffassung der belangten Behörde in ausreichender Weise dargelegt, daß die Anerkennung der in Rede stehenden Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne der §§ 1 und 4 KOVG tatsächlich zu Unrecht erfolgt sei. Für den Fall einer irrtümlichen Zuerkennung sei für den Beschädigten nichts zu gewinnen, weil auch nicht über den Weg des § 4 Abs. 1 zweiter Satz KOVG auf dieser irrtümlichen Zuerkennung aufbauend weitere Anerkennungen und Zuerkennungen erfolgen dürfen.Die belangte Behörde gab der Berufung gegen die beiden Bescheide des Landesinvalidenamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 im wesentlichen aus folgenden Gründen keine Folge: Zwar nicht aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wohl aber aus den dem Beschwerdeführer in seiner Versorgungsangelegenheit zugegangenen weiteren Bescheiden des Landesinvalidenamtes, der Schiedskommission und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 846/76 sei eindeutig zu entnehmen, daß der mit Bescheid vom 26. Juli 1973 ausgesprochenen Anerkennung der Perthes'schen Erkrankung beider Hüftgelenke als Dienstbeschädigung ein Irrtum zugrunde gelegen sei. Gerade das Gutachten des Dr. W vom 28. Juli 1975, das die Grundlage für den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 1. September 1975 bildete, der von der Schiedskommission bestätigt worden sei und deren Entscheidung sodann durch das genannte Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis aufgehoben worden sei, stelle in begründeter Weise fest, daß die ausgesprochene Anerkennung der Perthes'schen Erkrankung als Dienstbeschädigung irrtümlich erfolgt sei. Eine Deklarierung, etwa in Form der Erlassung eines Bescheides über die Tatsache der erfolgten irrtümlichen Anerkennung aber, sei rein rechtlich gesehen nicht möglich. Jedenfalls sei nach Auffassung der belangten Behörde in ausreichender Weise dargelegt, daß die Anerkennung der in Rede stehenden Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne der Paragraphen eins und 4 KOVG tatsächlich zu Unrecht erfolgt sei. Für den Fall einer irrtümlichen Zuerkennung sei für den Beschädigten nichts zu gewinnen, weil auch nicht über den Weg des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz KOVG auf dieser irrtümlichen Zuerkennung aufbauend weitere Anerkennungen und Zuerkennungen erfolgen dürfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung des den Absätzen 2 bis 4 des § 68 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diese Bestimmung ist gemäß § 86 Abs. 1 KOVG 1957 auch im Verfahren nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz anzuwenden.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung des den Absätzen 2 bis 4 des Paragraph 68, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 86, Absatz eins, KOVG 1957 auch im Verfahren nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz anzuwenden.
Während die Behörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom 20. September 1977 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente auf der rechtlichen Grundlage des § 68 Abs. 1 AVG 1950 und mit der Begründung, daß sich der Antrag im wesentlichen auf denselben Sachverhalt stütze, der schon der rechtlichen Beurteilung im rechtskräftigen Bescheid vom 26. Juli 1973 zugrunde gelegt worden sei, zurückgewiesen hat, hat die belangte Behörde ihre im Spruch unveränderte Berufungsentscheidung damit begründet, daß die Anerkennung der Perthes'schen Erkrankung als Dienstbeschädigung irrtümlich erfolgt sei und daß für den Beschwerdeführer auch über den Weg des § 4 Abs. 1 zweiter Satz KOVG nichts zu gewinnen wäre.Während die Behörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom 20. September 1977 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente auf der rechtlichen Grundlage des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 und mit der Begründung, daß sich der Antrag im wesentlichen auf denselben Sachverhalt stütze, der schon der rechtlichen Beurteilung im rechtskräftigen Bescheid vom 26. Juli 1973 zugrunde gelegt worden sei, zurückgewiesen hat, hat die belangte Behörde ihre im Spruch unveränderte Berufungsentscheidung damit begründet, daß die Anerkennung der Perthes'schen Erkrankung als Dienstbeschädigung irrtümlich erfolgt sei und daß für den Beschwerdeführer auch über den Weg des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz KOVG nichts zu gewinnen wäre.
Die Beschwerde macht geltend, daß eine irrtümliche Anerkennung als Dienstbeschädigung nicht vorliege und daß selbst dann unter der Voraussetzung der durch den Leidenszustand bewirkten Hilflosigkeit der gesamte Leidenszustand als Dienstbeschädigung anzuerkennen und zu entschädigen wäre.
Der Beschwerdeführer hat sich im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, wie sich nicht nur aus dem mit dem Antrag auf Zuerkennung der Pflegezulage verbundenen Antrag auf Beschädigtenrente, sondern auch aus der gegen die Zurückweisung des Antrages auf Beschädigtenrente erhobenen Berufung einwandfrei ergibt, ausdrücklich auf die bei ihm gegebene Hilflosigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG 1957 und in rechtlicher Hinsicht auf § 4 Abs. 1 zweiter Satz KOVG 1957 berufen. Die Behörde hat Ermittlungen und Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer nach dem Befund, der dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 1973 zugrunde liegt, noch nicht hilflos im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG 1957 war, und ob der Beschwerdeführer nunmehr, wie er behauptet hat, im Sinne dieser Gesetzesbestimmung hilflos ist, unterlassen. Aus der Begründung des vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides ist zu schließen, daß die belangte Behörde eine derartige Änderung des Sachverhaltes, wäre sie tatsächlich seit Erlassung des Bescheides vom 26. Juli 1973 eingetreten, als rechtsunerheblich ansieht. Dies ist indes nicht der Fall.Der Beschwerdeführer hat sich im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, wie sich nicht nur aus dem mit dem Antrag auf Zuerkennung der Pflegezulage verbundenen Antrag auf Beschädigtenrente, sondern auch aus der gegen die Zurückweisung des Antrages auf Beschädigtenrente erhobenen Berufung einwandfrei ergibt, ausdrücklich auf die bei ihm gegebene Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 und in rechtlicher Hinsicht auf Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz KOVG 1957 berufen. Die Behörde hat Ermittlungen und Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer nach dem Befund, der dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 1973 zugrunde liegt, noch nicht hilflos im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 war, und ob der Beschwerdeführer nunmehr, wie er behauptet hat, im Sinne dieser Gesetzesbestimmung hilflos ist, unterlassen. Aus der Begründung des vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides ist zu schließen, daß die belangte Behörde eine derartige Änderung des Sachverhaltes, wäre sie tatsächlich seit Erlassung des Bescheides vom 26. Juli 1973 eingetreten, als rechtsunerheblich ansieht. Dies ist indes nicht der Fall.
Gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz KOVG 1957 ist dann, wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen. Diese Regelung geht davon aus, daß die - auch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz1957 geforderte - Verursachung einer Gesundheitsschädigung durch bestimmte Ereignisse oder Lebensverhältnisse zum Teil eben nicht gegeben ist, dennoch der Gesamtleidenszustand als "kausal" im Sinne der Rechtsvorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzuerkennen ist. Es ist daher unzulässig, die zu Art. II Abs. 5 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 319/1961, und zu § 4 Abs. 3 KOVG 1957 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ergangene Rechtsprechung im vorliegenden Fall heranzuziehen, weil es sich bei dieser Rechtsprechung jeweils auf dem Boden der angeführten Gesetzesbestimmungen um von der Anerkennung als Dienstbeschädigung nicht erfaßte und als nicht "kausal" im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 rechtlich gewertete Verschlimmerungen des Leidenszustandes gehandelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem gegenüber denselben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangenen Erkenntnis vom 17. Februar 1975, Z1. 396/74, diese Rechtsauffassung vertreten und findet keinen Anlaß, von dieser abzugehen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz KOVG 1957 ist dann, wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 18, 19,) verbunden ist, der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen. Diese Regelung geht davon aus, daß die - auch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz1957 geforderte - Verursachung einer Gesundheitsschädigung durch bestimmte Ereignisse oder Lebensverhältnisse zum Teil eben nicht gegeben ist, dennoch der Gesamtleidenszustand als "kausal" im Sinne der Rechtsvorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzuerkennen ist. Es ist daher unzulässig, die zu Artikel römisch zwei, Absatz 5, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961,, und zu Paragraph 4, Absatz 3, KOVG 1957 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ergangene Rechtsprechung im vorliegenden Fall heranzuziehen, weil es sich bei dieser Rechtsprechung jeweils auf dem Boden der angeführten Gesetzesbestimmungen um von der Anerkennung als Dienstbeschädigung nicht erfaßte und als nicht "kausal" im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 rechtlich gewertete Verschlimmerungen des Leidenszustandes gehandelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem gegenüber denselben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangenen Erkenntnis vom 17. Februar 1975, Z1. 396/74, diese Rechtsauffassung vertreten und findet keinen Anlaß, von dieser abzugehen.
Auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Landesinvalidenamtes vom 26. Juli 1973 ist dann, wenn seit Erlassung dieses Bescheides der Beschwerdeführer hilflos im Sinne des § 18 KOVG 1957 geworden ist, eine für seinen Anspruch auf Beschädigtenrente maßgebende Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Da die belangte Behörde in unrichtiger Auslegung des § 4 Abs. 1 zweiter Satz KOVG 1957 auch § 68 Abs. 1 AVG 1950 unrichtig angewendet hat, ist der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach, soweit er die Zurückweisung des Antrages auf Beschädigtenrente ausspricht, rechtswidrig.Auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Landesinvalidenamtes vom 26. Juli 1973 ist dann, wenn seit Erlassung dieses Bescheides der Beschwerdeführer hilflos im Sinne des Paragraph 18, KOVG 1957 geworden ist, eine für seinen Anspruch auf Beschädigtenrente maßgebende Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Da die belangte Behörde in unrichtiger Auslegung des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz KOVG 1957 auch Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 unrichtig angewendet hat, ist der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach, soweit er die Zurückweisung des Antrages auf Beschädigtenrente ausspricht, rechtswidrig.
Was die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung auch des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Pflegezulage anlangt, so setzt der Anspruch auf Pflegezulage, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, voraus, daß der Anspruchswerber Beschädigtenrente bezieht. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 1 KOVG 1957, wonach "zur Beschädigtenrente" eine Pflegezulage gewährt wird, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Im Beschwerdefall hängt der Anspruch auf Beschädigtenrente davon ab, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 14. April 1975 Beschädigtenrente zuerkannt wird oder nicht. Die von der belangten Behörde zu Unrecht ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Beschädigtenrente hat zur Folge, daß auch die Zurückweisung des Antrages auf Pflegezulage zu beheben ist.Was die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung auch des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Pflegezulage anlangt, so setzt der Anspruch auf Pflegezulage, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, voraus, daß der Anspruchswerber Beschädigtenrente bezieht. Dies ergibt sich aus Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957, wonach "zur Beschädigtenrente" eine Pflegezulage gewährt wird, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Im Beschwerdefall hängt der Anspruch auf Beschädigtenrente davon ab, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 14. April 1975 Beschädigtenrente zuerkannt wird oder nicht. Die von der belangten Behörde zu Unrecht ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Beschädigtenrente hat zur Folge, daß auch die Zurückweisung des Antrages auf Pflegezulage zu beheben ist.
Aus diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid zur Gänze als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben ist.Aus diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid zur Gänze als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben ist.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz in der beantragten Höhe gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977.Die Entscheidung über den Aufwandersatz in der beantragten Höhe gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 29. April 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1978000893.X00Im RIS seit
30.09.2003Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016