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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Rechtssatz
Hat sich der Befund der anerkannten DB maßgebend geändert und zwar durch Verschlimmerung des Leidens, so hat die Behörde hinsichtlich dieser Verschlimmerung auch die Frage zu beantworten, ob es sich um eine im Sinne der Bestimmungen des KOVG 1957 kausale Verschlimmerung des Leidenszustandes handelt.
Schlagworte
Fälligkeit Neubemessung und Einstellung der Pflegezulage (siehe auch KOVG §51 Abs1, KOVG §52 Abs2 und 3 Z3)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1978000762.X02Im RIS seit
01.10.2003