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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1978 §29;Rechtssatz
Vermerk: Der Äußerung im Vorstellungsverfahren: "Es würde zweckmäßig sein, wenn der Amtssachverständige die Partei anlässlich seiner allenfalls nochmaligen Ortsaugenscheinvornahme verständigen und laden würde, damit (derartige) Missverständnisse vermieden werden", kann kein Antrag auf neuerlichen Ortsaugenschein unter Beiziehung der Partei verstanden werden.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979000835.X06Im RIS seit
12.12.2003