RS Vwgh 2007/4/26 2006/07/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;

Rechtssatz

Gegen den Wortlaut einer Auflage "zur ordnungsgemäßen Ausübung der Weiderechte ... eine entsprechende Abzäunung gegen die neu errichtete Straße zu errichten ..." bestehen keine Bedenken. Ist doch auf Grund der ausdrücklichen Anführung des Zweckes der Auflage ("zur ordnungsgemäßen Ausübung der Weiderrechte") sowie der zu setzenden Maßnahme ("Abzäunung") und auch der Vorzeichnung des Verlaufes der Abzäunung ("gegen die neu errichtete Straße") der Inhalt dieser Auflage für einen Fachmann jedenfalls eindeutig erkennbar und die Auflage damit hinreichend bestimmt.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070049.X05

Im RIS seit

31.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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