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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15 Abs1;Rechtssatz
§ 27 Abs 4 WRG enthält keine Aussage, daß ein gemeinsames Wasserbenutzungsrecht für zwei verschiedene Personen gehörende Anlagen unzulässig sei.Paragraph 27, Absatz 4, WRG enthält keine Aussage, daß ein gemeinsames Wasserbenutzungsrecht für zwei verschiedene Personen gehörende Anlagen unzulässig sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070062.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014