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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg impl;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß die zwei Bewilligungswerber iZm dem ihnen gemeinsam erteilten Wasserbenutzungsrecht (Wasserentnahme und Wasserrückgabe samt den hiezu dienenden Anlagen) vorgeschriebenen Auflagen mangels Solidarhaftung nicht vollstreckbar wären.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070062.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014