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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des Dipl. Ing. AA in Z, vertreten durch Dr. Ludwig Kammerlander, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerring 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Februar 1981, Zl. 15.603/01-I 5/81, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Kühlwasserentnahme aus der Donau und zur Kühlwassereinleitung in die Donau, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des Dipl. Ing. AA in Z, vertreten durch Dr. Ludwig Kammerlander, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Kärntnerring 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Februar 1981, Zl. 15.603/01-I 5/81, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Kühlwasserentnahme aus der Donau und zur Kühlwassereinleitung in die Donau, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer erhob in seiner Eigenschaft als Fischereiberechtigter im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die Dampfkraftwerk X und die Y unter anderem zur Kühlwasserentnahme aus der Donau und zur Kühlwassereinleitung in die Donau die Einwendung, daß es unzulässig sei, zwei Alleineigentümern je eines mit einer Frischwasserkühlung versehenen Kraftwerkes ein gemeinsames Wasserbenutzungsrecht einzuräumen. Der Landeshauptmann von Niederösterreich erteilte mit Bescheid vom 17. Dezember 1980 der X und der Y die begehrte Bewilligung und wies die Einwendungen des Beschwerdeführers - soweit sie durch Erklärungen des Genannten in der Verhandlung vom 8. Februar 1980, Z. 23, nicht abgeändert wurden bzw. diesen durch den Abschluß von Vereinbarungen bereits Rechnung getragen worden ist - ab. Vom Beschwerdeführer wurde in der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung darauf hingewiesen, daß zwar den Miteigentümern einer wasserrechtlichen Betriebsanlage ein gemeinsames Wasserbenutzungsrecht erteilt werden könne, ein gemeinsames Wasserbenutzungsrecht für zwei in getrenntem Eigentum stehende wasserrechtliche Betriebsanlagen aber gesetzwidrig sei.Der Beschwerdeführer erhob in seiner Eigenschaft als Fischereiberechtigter im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die Dampfkraftwerk römisch zehn und die Y unter anderem zur Kühlwasserentnahme aus der Donau und zur Kühlwassereinleitung in die Donau die Einwendung, daß es unzulässig sei, zwei Alleineigentümern je eines mit einer Frischwasserkühlung versehenen Kraftwerkes ein gemeinsames Wasserbenutzungsrecht einzuräumen. Der Landeshauptmann von Niederösterreich erteilte mit Bescheid vom 17. Dezember 1980 der römisch zehn und der Y die begehrte Bewilligung und wies die Einwendungen des Beschwerdeführers - soweit sie durch Erklärungen des Genannten in der Verhandlung vom 8. Februar 1980, Ziffer 23,, nicht abgeändert wurden bzw. diesen durch den Abschluß von Vereinbarungen bereits Rechnung getragen worden ist - ab. Vom Beschwerdeführer wurde in der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung darauf hingewiesen, daß zwar den Miteigentümern einer wasserrechtlichen Betriebsanlage ein gemeinsames Wasserbenutzungsrecht erteilt werden könne, ein gemeinsames Wasserbenutzungsrecht für zwei in getrenntem Eigentum stehende wasserrechtliche Betriebsanlagen aber gesetzwidrig sei.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde) gab in Spruchpunkt I des nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides dieser Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge, änderte in Spruchpunkt II dieses Bescheides aus Anlaß der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid der Behörde erster Instanz in einigen Punkten ab und wies in Spruchpunkt III seines Bescheides Einwendungen eines Dritten ab bzw. zurück. In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer nur die auf Seite 9 und Seite 10 des angefochtenen Bescheides unter a) bis f) wiedergegebenen Anträge gestellt habe, in diesen aber zulässige Einwendungen des Fischereiberechtigten (bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Fischerei) nicht zu erblicken seien. Die belangte Behörde erklärte in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides daher, sich mit den aufgeworfenen Fragen nur im öffentlichen Interesse auseinanderzusetzen; sie vertrat den Standpunkt, daß Betriebsanlage das Kühlwasserentnahme- und das Kühlwasserauslaufbauwerk sei, beide Bauwerke aber im gemeinsamen Eigentum der zwei Konsenswerber stünden; falls die Kühlwasserausleitung - und nur die Auswirkung des Kühlwassers auf den Vorfluter sei wasserrechtlich relevant - nicht dem Bewilligungsbescheid entspreche, gingen alle dadurch verursachten nachteiligen Auswirkungen zu Lasten beider Konsenswerber.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde) gab in Spruchpunkt römisch eins des nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides dieser Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge, änderte in Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides aus Anlaß der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid der Behörde erster Instanz in einigen Punkten ab und wies in Spruchpunkt römisch drei seines Bescheides Einwendungen eines Dritten ab bzw. zurück. In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer nur die auf Seite 9 und Seite 10 des angefochtenen Bescheides unter a) bis f) wiedergegebenen Anträge gestellt habe, in diesen aber zulässige Einwendungen des Fischereiberechtigten (bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Fischerei) nicht zu erblicken seien. Die belangte Behörde erklärte in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides daher, sich mit den aufgeworfenen Fragen nur im öffentlichen Interesse auseinanderzusetzen; sie vertrat den Standpunkt, daß Betriebsanlage das Kühlwasserentnahme- und das Kühlwasserauslaufbauwerk sei, beide Bauwerke aber im gemeinsamen Eigentum der zwei Konsenswerber stünden; falls die Kühlwasserausleitung - und nur die Auswirkung des Kühlwassers auf den Vorfluter sei wasserrechtlich relevant - nicht dem Bewilligungsbescheid entspreche, gingen alle dadurch verursachten nachteiligen Auswirkungen zu Lasten beider Konsenswerber.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, daß die für die Kühlwasserentnahme aus der Donau und die Kühlwassereinleitung in die Donau erforderliche wasserrechtliche Bewilligung dem § 22 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969 (in der Folge: WRG 1959), entsprechend so erteilt werde, daß der Wasserrechtsbescheid exequierbar sei, das heißt, daß den beiden Kraftwerkseignern unter anderem auch zum Schutz des Beschwerdeführers erteilten Auflagen durchsetzbar seien; diesem Erfordernis wäre nur dann entsprochen, wenn für die Erfüllung der Auflagen eine Haftung der X und Y zur ungeteilten Hand gegeben wäre. Dieser Effekt könne nur dadurch erreicht werden, daß anstelle eines gemeinsamen Wasserbenutzungsrechtes zwei selbständige Wasserbenutzungsrechte beantragt und erteilt würden. Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß Betriebsanlage entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht die von dieser genannten Bauwerke, sondern die in den beiden Kraftwerksblöcken separat geplanten Frischwasserkühlungen, die getrenntes Alleineigentum der beiden Bewilligungswerber sein werden, seien. Mangels Solidarhaftung werde es der Behörde somit nicht möglich sein, die auch im Interesse des Beschwerdeführers gelegene Einhaltung der Auflagen zu erzwingen. Daß ein gemeinsames Wasserbenutzungsrecht für zwei verschiedenen Personen gehörende Betriebsanlagen unzulässig sei, ergebe sich aus § 27 Abs. 4 WRG 1959. Wenn einer der Kraftwerkseigner Bedingungen nicht erfülle, hätte dies als letzte Konsequenz zur Folge, daß sowohl X als auch Y das Wasserbenutzungsrecht verlieren würden.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, daß die für die Kühlwasserentnahme aus der Donau und die Kühlwassereinleitung in die Donau erforderliche wasserrechtliche Bewilligung dem Paragraph 22, Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, (in der Folge: WRG 1959), entsprechend so erteilt werde, daß der Wasserrechtsbescheid exequierbar sei, das heißt, daß den beiden Kraftwerkseignern unter anderem auch zum Schutz des Beschwerdeführers erteilten Auflagen durchsetzbar seien; diesem Erfordernis wäre nur dann entsprochen, wenn für die Erfüllung der Auflagen eine Haftung der römisch zehn und Y zur ungeteilten Hand gegeben wäre. Dieser Effekt könne nur dadurch erreicht werden, daß anstelle eines gemeinsamen Wasserbenutzungsrechtes zwei selbständige Wasserbenutzungsrechte beantragt und erteilt würden. Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß Betriebsanlage entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht die von dieser genannten Bauwerke, sondern die in den beiden Kraftwerksblöcken separat geplanten Frischwasserkühlungen, die getrenntes Alleineigentum der beiden Bewilligungswerber sein werden, seien. Mangels Solidarhaftung werde es der Behörde somit nicht möglich sein, die auch im Interesse des Beschwerdeführers gelegene Einhaltung der Auflagen zu erzwingen. Daß ein gemeinsames Wasserbenutzungsrecht für zwei verschiedenen Personen gehörende Betriebsanlagen unzulässig sei, ergebe sich aus Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959. Wenn einer der Kraftwerkseigner Bedingungen nicht erfülle, hätte dies als letzte Konsequenz zur Folge, daß sowohl römisch zehn als auch Y das Wasserbenutzungsrecht verlieren würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Das Wasserrechtsgesetz 1959 hat im § 15 Abs. 1 Einwendungen des Fischereiberechtigten nur in der Hinsicht als zulässig erklärt, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen, vorschlagen kann. Die Möglichkeit einer angemessenen Entschädigung ist nur dann gegeben, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, daß die vorgeschlagenen Vorkehrungen eine unverhältnismäßige Erschwernis verursachen würden.Das Wasserrechtsgesetz 1959 hat im Paragraph 15, Absatz eins, Einwendungen des Fischereiberechtigten nur in der Hinsicht als zulässig erklärt, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen, vorschlagen kann. Die Möglichkeit einer angemessenen Entschädigung ist nur dann gegeben, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, daß die vorgeschlagenen Vorkehrungen eine unverhältnismäßige Erschwernis verursachen würden.
Die belangte Behörde hat festgestellt, daß vom Beschwerdeführer Einwendungen, die als Vorschlag derart ganz bestimmter Maßnahmen angesehen werden könnten, nicht erhoben worden sind. Daß die belangte Behörde in dieser Beurteilung der Einwendungen des Beschwerdeführers rechtswidrig gehandelt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zum Schutz der Rechte des Beschwerdeführers wurden daher Auflagen nach Inhalt des durch die belangte Behörde in letzter Instanz ergangenen Bewilligungsbescheides nicht erteilt. Auf die Berücksichtigung der Interessen der Fischerei im Rahmen des § 105 lit. f WRG 1959 steht dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch nicht zu.Die belangte Behörde hat festgestellt, daß vom Beschwerdeführer Einwendungen, die als Vorschlag derart ganz bestimmter Maßnahmen angesehen werden könnten, nicht erhoben worden sind. Daß die belangte Behörde in dieser Beurteilung der Einwendungen des Beschwerdeführers rechtswidrig gehandelt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zum Schutz der Rechte des Beschwerdeführers wurden daher Auflagen nach Inhalt des durch die belangte Behörde in letzter Instanz ergangenen Bewilligungsbescheides nicht erteilt. Auf die Berücksichtigung der Interessen der Fischerei im Rahmen des Paragraph 105, Litera f, WRG 1959 steht dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch nicht zu.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, den Bewilligungswerbern dürfe ein gemeinsames Wasserbenutzungsrecht überhaupt nicht eingeräumt werden, stellt sich nicht als eine dem Fischereiberechtigten gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 zustehende Einwendung dar.Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, den Bewilligungswerbern dürfe ein gemeinsames Wasserbenutzungsrecht überhaupt nicht eingeräumt werden, stellt sich nicht als eine dem Fischereiberechtigten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 zustehende Einwendung dar.
Zwar steht dem Fischereiberechtigten, der Einwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959, denen nach dieser Gesetzesstelle Rechnung zu tragen ist, erhoben hat, ein Anspruch darauf zu, daß die diesen Einwendungen entsprechenden Auflagen in vollstreckbarer Weise von der Behörde ausgesprochen werden. Mangels derartiger Einwendungen ist der Beschwerdeführer jedoch in diesem Recht nicht verletzt.Zwar steht dem Fischereiberechtigten, der Einwendungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959, denen nach dieser Gesetzesstelle Rechnung zu tragen ist, erhoben hat, ein Anspruch darauf zu, daß die diesen Einwendungen entsprechenden Auflagen in vollstreckbarer Weise von der Behörde ausgesprochen werden. Mangels derartiger Einwendungen ist der Beschwerdeführer jedoch in diesem Recht nicht verletzt.
Abgesehen davon träfe es nicht zu, daß die beiden Bewilligungswerber im Zusammenhang mit dem ihnen gemeinsam erteilten Wasserbenutzungsrecht (Wasserentnahme und -rückgabe samt den hiezu dienenden Anlagen) vorgeschriebenen Auflagen gegen sie mangels Solidarhaftung nicht vollstreckbar wären, trifft doch beide Konsensinhaber die Verantwortung für die Erfüllung der ungeteilten Nebenbestimmungen des Bescheides. Dies räumt der Beschwerdeführer schließlich selbst ein, wenn er davon ausgeht, daß die Nichteinhaltung von Bedingungen durch einen der Kraftwerkseigner als letzte Konsequenz zur Folge hätte, daß sowohl X als auch Y des Wasserbenutzungsrechtes verlustig gingen. § 27 Abs. 4 WRG 1959 enthält keine Aussage, daß ein gemeinsames Wasserbenutzungsrecht für zwei verschiedenen Personen gehörende Anlagen unzulässig sei.Abgesehen davon träfe es nicht zu, daß die beiden Bewilligungswerber im Zusammenhang mit dem ihnen gemeinsam erteilten Wasserbenutzungsrecht (Wasserentnahme und -rückgabe samt den hiezu dienenden Anlagen) vorgeschriebenen Auflagen gegen sie mangels Solidarhaftung nicht vollstreckbar wären, trifft doch beide Konsensinhaber die Verantwortung für die Erfüllung der ungeteilten Nebenbestimmungen des Bescheides. Dies räumt der Beschwerdeführer schließlich selbst ein, wenn er davon ausgeht, daß die Nichteinhaltung von Bedingungen durch einen der Kraftwerkseigner als letzte Konsequenz zur Folge hätte, daß sowohl römisch zehn als auch Y des Wasserbenutzungsrechtes verlustig gingen. Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959 enthält keine Aussage, daß ein gemeinsames Wasserbenutzungsrecht für zwei verschiedenen Personen gehörende Anlagen unzulässig sei.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. Mai 1981Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. Mai 1981
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070062.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014