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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1114/53 B 29. Mai 1953 VwSlg 3006 A/1953 RS 1Stammrechtssatz
Die Verweigerung der von einer an einem bestimmten Verwaltungsverfahren nicht als Partei beteiligten Person verlangten Akteneinsicht stellt keine bloß das Verfahren regelnde Anordnung nach § 63 Abs 2 AVG dar, sondern einen selbständigen bescheidmäßigen Abspruch über ein Sachbegehren, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges einer Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist.Die Verweigerung der von einer an einem bestimmten Verwaltungsverfahren nicht als Partei beteiligten Person verlangten Akteneinsicht stellt keine bloß das Verfahren regelnde Anordnung nach Paragraph 63, Absatz 2, AVG dar, sondern einen selbständigen bescheidmäßigen Abspruch über ein Sachbegehren, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges einer Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030049.X01Im RIS seit
25.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.11.2008