RS Vwgh 1981/5/8 3086/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1981
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0660/68 E 16. Juni 1969 VwSlg 7599 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die nach § 82 Abs 1 StVO einer Bewilligungspflicht unterliegende Benützung darf auch dann nicht vor der Erteilung dieser Bewilligung ausgeübt werden, wenn die Partei aus Abs 5 dieser Gesetzesstelle ein Recht auf die Erteilung der behördlichen Bewilligung für sich in Anspruch nimmt.Die nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO einer Bewilligungspflicht unterliegende Benützung darf auch dann nicht vor der Erteilung dieser Bewilligung ausgeübt werden, wenn die Partei aus Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ein Recht auf die Erteilung der behördlichen Bewilligung für sich in Anspruch nimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003086.X03

Im RIS seit

13.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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