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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0660/68 E 16. Juni 1969 VwSlg 7599 A/1969 RS 1Stammrechtssatz
Die nach § 82 Abs 1 StVO einer Bewilligungspflicht unterliegende Benützung darf auch dann nicht vor der Erteilung dieser Bewilligung ausgeübt werden, wenn die Partei aus Abs 5 dieser Gesetzesstelle ein Recht auf die Erteilung der behördlichen Bewilligung für sich in Anspruch nimmt.Die nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO einer Bewilligungspflicht unterliegende Benützung darf auch dann nicht vor der Erteilung dieser Bewilligung ausgeübt werden, wenn die Partei aus Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ein Recht auf die Erteilung der behördlichen Bewilligung für sich in Anspruch nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003086.X03Im RIS seit
13.02.2004