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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Nur Vorfälle, die nach der Wiedererlangung der Lenkerberechtigung eintreten, können als Grundlage für eine Entziehung der Lenkerberechtigung herangezogen werden, während Vorfälle, die bereits vorher eingetreten, der Behörde aber bei Aufhebung der Befristung ohne ihr Verschulden nicht bekannt waren, einen Wiederaufnahmegrund darstellen.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001765.X02Im RIS seit
01.04.2004