RS Vwgh 1981/5/12 81/07/0027

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Veröffentlicht am 12.05.1981
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 81/07/0028

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 28 Abs 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde im Sachverhalt festzustellen, ob das Wasserrecht bereits erloschen ist oder nicht, da diese Gesetzesstelle davon ausgeht, daß die Anlage zwar zerstört ist, aber das verliehene Recht aufrecht bleibt.In einem Verfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde im Sachverhalt festzustellen, ob das Wasserrecht bereits erloschen ist oder nicht, da diese Gesetzesstelle davon ausgeht, daß die Anlage zwar zerstört ist, aber das verliehene Recht aufrecht bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981070027.X01

Im RIS seit

24.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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