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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §28 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 81/07/0028Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 28 Abs 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde im Sachverhalt festzustellen, ob das Wasserrecht bereits erloschen ist oder nicht, da diese Gesetzesstelle davon ausgeht, daß die Anlage zwar zerstört ist, aber das verliehene Recht aufrecht bleibt.In einem Verfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde im Sachverhalt festzustellen, ob das Wasserrecht bereits erloschen ist oder nicht, da diese Gesetzesstelle davon ausgeht, daß die Anlage zwar zerstört ist, aber das verliehene Recht aufrecht bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070027.X01Im RIS seit
24.03.2004Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014