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StVONorm
VwGG §47 Abs5Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2261/77 B VS 3. Juli 1979 VwSlg 9901 A/1979 RS 1Stammrechtssatz
§ 52 Abs 1 VwGG 1965 verbietet zumindest dort, wo die in einer Beschwerde angefochtenen Bescheide von verschiedenen belangten Behörden, die im Sinne des § 47 Abs 5 VwGG 1965 verschiedenen Rechtsträgern zuzurechnen sind, ausgegangen sind, eine wechselseitige Rücksichtnahme auf die Rechtsverhältnisse, die zwischen dem Bfr und der einen belangten Behörde (dem einen Rechtsträger) einerseits und zwischen dem Bfr und der anderen belangten Behörde (dem anderen Rechtsträger) andererseits besteht.Paragraph 52, Absatz eins, VwGG 1965 verbietet zumindest dort, wo die in einer Beschwerde angefochtenen Bescheide von verschiedenen belangten Behörden, die im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG 1965 verschiedenen Rechtsträgern zuzurechnen sind, ausgegangen sind, eine wechselseitige Rücksichtnahme auf die Rechtsverhältnisse, die zwischen dem Bfr und der einen belangten Behörde (dem einen Rechtsträger) einerseits und zwischen dem Bfr und der anderen belangten Behörde (dem anderen Rechtsträger) andererseits besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030007.X09Im RIS seit
24.02.2004Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023