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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs1 idF 1980/151;Rechtssatz
Aus dem angefochtenen Bescheid muss erkennbar sein, welchen fälligen Abgaben die verhängten Säumniszuschläge jeweils zuzurechnen sind (hier: die erstinstanzlichen Bescheide wurden im elektronischen Datenverarbeitungsverfahren nur in einfacher Ausfertigung erstellt, die dem Bfr zugestellt wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002617.X01Im RIS seit
16.12.2003