RS Vwgh 2007/4/26 2005/03/0022

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

20/03 Sachwalterschaft
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §56;
UbG §8;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall war zwischen der "Anlasstat" (die zur Einweisung des Betroffenen in eine Landesnervenklinik gemäß § 8 UbG geführt hatte, wo er stationär behandelt wurde, die Diagnose lautete "akute wahnhafte psychotische Störung") und der Erlassung des Berufungsbescheides ein Zeitraum von weniger als dreieinhalb Jahren verstrichen. Ausführungen dazu, dass unter den Umständen des Beschwerdefalles - Betonung des Erfordernisses der "laufenden Symptomfreiheit" und Annahme einer "kurzen Episode ohne späteres Rezidiv" ohne Berücksichtigung einer weiteren stationären Behandlung sowie der späteren regelmäßigen Behandlung durch die befassten Sachverständigen - die Beurteilung, der bisher verstrichene Zeitraum sei für eine entscheidende Änderung in der Beurteilung zu kurz, nicht rechtswidrig ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030022.X04

Im RIS seit

18.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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