Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;Norm
PG 1965 §36 Abs2;Beachte
Vorgeschichte: 0549/74 E 12. September 1974;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klug , über die Beschwerde der HK in W, vertreten durch Dr. Hans-Georg Mondel, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 30. Mai 1980, Zl. 8320/III-53/30, betreffend Ruhegenußbemessung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klug , über die Beschwerde der HK in W, vertreten durch Dr. Hans-Georg Mondel, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 30. Mai 1980, Zl. 8320/III-53/30, betreffend Ruhegenußbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 1973 gemäß § 80 Abs. 2 der Dienstpragmatik in Verbindung mit § 45 j Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959 mit Ablauf des 31. Oktober 1973 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden. Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Oktober 1973 waren daraufhin die Grundlagen der Ruhebemessung festgestellt und dabei unter anderem ausgesprochen worden, daß der Ruhegenuß gemäß § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 96 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage betrage.Die Beschwerdeführerin war mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 1973 gemäß Paragraph 80, Absatz 2, der Dienstpragmatik in Verbindung mit Paragraph 45, j Absatz eins, des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1959, mit Ablauf des 31. Oktober 1973 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden. Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Oktober 1973 waren daraufhin die Grundlagen der Ruhebemessung festgestellt und dabei unter anderem ausgesprochen worden, daß der Ruhegenuß gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 96 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage betrage.
Eine gegen diesen Bescheid insoweit erhobene Berufung, als ihr Ruhegenuß nur mit 96 v. H. und nicht unter Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 lit. c des Pensionsgesetzes 1965 mit 100 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage bemessen worden sei, hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Februar 1974 als unbegründet abgewiesen. Sie hatte zur Begründung ausgeführt, die bei der Beschwerdeführerin erhobenen Gesundheitsstörungen Hypotonie, Vasolabilität und Klimakteriumsbeschwerden stünden nach den Feststellungen des Anstaltsarztes vom 9. Oktober 1973 der Durchführung von Arbeiten im Sitzen mit großen Ruhepausen nicht entgegen. Durch das Krankheitsgeschehen seien dauernd im gewissen Ausmaß Beeinträchtigungen gegeben, doch bestünde keine Veranlassung zur Einnahme strenger Diätkost und es könne trotz der Notwendigkeit, sich bestimmter Genußmittel zu enthalten, weiters trotz vorhandener Schlafstörungen sowie der Notwendigkeit, sich zeitraubenden medizinischen Behandlungen zu unterziehen, nicht festgestellt werden, daß der Leidensgehalt der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Gesundheitsstörungen im Sinne der Bestimmungen des § 9 Abs. 1 lit. c des Pensionsgesetzes 1965 annähernd jenem Leidensgehalt gleichzusetzen sei, der mit Blindheit, praktischer Blindheit oder einer schweren Geisteskrankheit verbunden sei.Eine gegen diesen Bescheid insoweit erhobene Berufung, als ihr Ruhegenuß nur mit 96 v. H. und nicht unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, des Pensionsgesetzes 1965 mit 100 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage bemessen worden sei, hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Februar 1974 als unbegründet abgewiesen. Sie hatte zur Begründung ausgeführt, die bei der Beschwerdeführerin erhobenen Gesundheitsstörungen Hypotonie, Vasolabilität und Klimakteriumsbeschwerden stünden nach den Feststellungen des Anstaltsarztes vom 9. Oktober 1973 der Durchführung von Arbeiten im Sitzen mit großen Ruhepausen nicht entgegen. Durch das Krankheitsgeschehen seien dauernd im gewissen Ausmaß Beeinträchtigungen gegeben, doch bestünde keine Veranlassung zur Einnahme strenger Diätkost und es könne trotz der Notwendigkeit, sich bestimmter Genußmittel zu enthalten, weiters trotz vorhandener Schlafstörungen sowie der Notwendigkeit, sich zeitraubenden medizinischen Behandlungen zu unterziehen, nicht festgestellt werden, daß der Leidensgehalt der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Gesundheitsstörungen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, des Pensionsgesetzes 1965 annähernd jenem Leidensgehalt gleichzusetzen sei, der mit Blindheit, praktischer Blindheit oder einer schweren Geisteskrankheit verbunden sei.
Auf Grund einer Beschwerde der Beschwerdeführerin hatte der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 12. September 1974, Zl. 549/74, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und dies damit begründet, daß der ärztliche Sachverständige die an ihn gestellten Fragen in einem völlig unzureichenden Ausmaß beantwortet habe. Es fehlten insbesondere eingehendere Angaben darüber, welches graduelle Ausmaß die Schmerzen hätten, welcher Genußmittel sich die Beschwerdeführerin zu enthalten habe und welches Ausmaß die Schlafstörungen und die Einschränkungen der Mobilität der Beschwerdeführerin hätten. Ferner wäre anzugeben gewesen, inwieweit etwa die Schmerzen oder Schlafstörungen durch Verwendung unschädlicher und der Beschwerdeführerin daher zumutbarer Medikamente wesentlich gemildert oder behoben werden könnten.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 1979 gemäß § 9 Abs. 1 lit. c des Pensionsgesetzes 1965 ein Zeitraum von zehn Jahren zu ihrer ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zugerechnet.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 1979 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, des Pensionsgesetzes 1965 ein Zeitraum von zehn Jahren zu ihrer ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zugerechnet.
Unter Bezugnahme auf die mit dem vorangeführten Bescheid erfolgte Zurechnung eines Zeitraumes von zehn Jahren zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit der Beschwerdeführerin erfolgte mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Dezember 1979, beginnend mit 1. November 1973, eine Neubemessung des Ruhegenusses der Beschwerdeführerin wie folgt:
Vom 1. November 1973 bis 30. Juni 1974
monatlich brutto S 6.172,--,
vom 1. Juli 1974 bis 30. April 1975
monatlich brutto S 6.810,40,
vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1978
monatlich brutto S 9.017,60,
vom 1. Jänner 1979 bis laufend
monatlich brutto S 9.396,80,
mit dem Vermerk, daß dies jeweils 100 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage, berechnet nach dem Gehalt der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 5, zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und der Verwendungszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse IV, seien. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß gemäß § 36 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 die sich aus der Zurechnungsverfügung ergebende Begünstigung für die Zeit vom 1. Mai 1975 bis zum 30. November 1978 verweigert werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bemessung des Ruhegenusses sei gemäß § 6 des Pensionsgesetzes 1965 eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 42 Jahren, 9 Monaten und 1 Tag, das seien gemäß § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 43 Jahre, zugrunde gelegt worden. Im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand habe die Beschwerdeführerin besoldungsrechtlich die Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe C erreicht gehabt. Da der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum bereits zur Hälfte verstrichen sei, werde ihr Ruhegenuß gemäß § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 so bemessen, als ob die Vorrückung in die Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse IV bereits eingetreten wäre. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch vom 10. April 1975 (Tag des Einlangens der Mitteilung, daß sie nicht bereit sei, sich weiteren ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen) bis zum 29. November 1978 (Tag der Vorlage des fachärztlichen Attestes des Dris. N) ohne triftigen Grund geweigert habe, zu einer fachärztlichen Untersuchung zu erscheinen, bzw. ärztliche Atteste vorzulegen, obwohl sie auf die Folgen ihres Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sei, sei gemäß § 36 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 für diese Zeit wie im Spruch zu entscheiden gewesen. mit dem Vermerk, daß dies jeweils 100 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage, berechnet nach dem Gehalt der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe 5, zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und der Verwendungszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse römisch vier, seien. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß gemäß Paragraph 36, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 die sich aus der Zurechnungsverfügung ergebende Begünstigung für die Zeit vom 1. Mai 1975 bis zum 30. November 1978 verweigert werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bemessung des Ruhegenusses sei gemäß Paragraph 6, des Pensionsgesetzes 1965 eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 42 Jahren, 9 Monaten und 1 Tag, das seien gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 43 Jahre, zugrunde gelegt worden. Im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand habe die Beschwerdeführerin besoldungsrechtlich die Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse römisch vier in der Verwendungsgruppe C erreicht gehabt. Da der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum bereits zur Hälfte verstrichen sei, werde ihr Ruhegenuß gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 so bemessen, als ob die Vorrückung in die Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse römisch vier bereits eingetreten wäre. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch vom 10. April 1975 (Tag des Einlangens der Mitteilung, daß sie nicht bereit sei, sich weiteren ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen) bis zum 29. November 1978 (Tag der Vorlage des fachärztlichen Attestes des Dris. N) ohne triftigen Grund geweigert habe, zu einer fachärztlichen Untersuchung zu erscheinen, bzw. ärztliche Atteste vorzulegen, obwohl sie auf die Folgen ihres Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sei, sei gemäß Paragraph 36, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 für diese Zeit wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
Eine dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß den §§ 5 und 36 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 ab. Sie begründete diesen Ausspruch damit, die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Berufung vor, sie habe sich nicht geweigert, sich ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, sondern sei vielmehr am 19. März 1973 durch Dr. EG am 4. Mai 1973 durch Dr. FW am 29. Juni 1973 durch Dr. KM und am 9. Oktober 1973 wieder durch Dr. FW untersucht worden. Die dabei erhobenen Befunde hätten Art und Schwere ihrer Erkrankung - die sie sich ausschließlich während des Dienstes zugezogen habe ergeben, ohne daß es einer klinischen Untersuchung bedurft hätte. Da der Anstaltsarzt am 4. Mai 1973 einen Blutdruckwert von RR 210/130 festgestellt habe, sei ihr die Nervenbelastung einer klinischen Durchuntersuchung, die überdies in den pensionsrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen sei, nicht mehr zumutbar gewesen. Dem sei entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem - vorangeführten - aufhebenden Erkenntnis vom 12. September 1974, Zl. 549/74, ausdrücklich festgestellt habe, daß die für die Zurechnung entscheidenden Fragen vom ärztlichen Sachverständigen in völlig unzureichendem Maße beantwortet seien. Im fortgesetzten Verfahren sei daher eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durchzuführen gewesen, wobei, da sich der Anstaltsarzt außerstande erklärt habe, die erforderlichen Befunde und Gutachten selbst zu erstellen, diese durch Univ. Prof. FK oder dessen Stellvertreterin Univ. Dozent Dr. EM hätten erstattet werden sollen. Auf das diesbezügliche Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 13. Dezember 1974, das übrigens nicht von einer "klinischen Durchuntersuchung" gesprochen habe, habe sie durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25. Februar 1975 ohne nähere Begründung mitteilen lassen, sich einer derartigen Untersuchung nicht unterziehen zu wollen. Sie habe wohl damals noch in Aussicht gestellt, ihrerseits ein Untersuchungsergebnis vorzulegen, habe jedoch mit dem weiteren Schreiben vom 9. April 1975 jede weitere Untersuchung - selbst durch einen Arzt ihrer Wahl - mit dem Hinweis abgelehnt, daß sie den damit verbundenen Aufregungen nicht mehr gewachsen wäre. Ihre Weigerung habe sie erst mit der am 29. November 1978 erfolgten Vorlage des Attestes Dris. N aufgegeben. Erst die überzeugenden Aussagen dieses Facharztes hätten schließlich das Vorliegen der Zurechnungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 lit. c des Pensionsgesetzes 1965 erwiesen. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere mit den vorgeschlagenen Ärzten nach der Aktenlage nicht einmal Kontakt aufgenommen und daher auch gar nicht beurteilen können, ob die von diesen Ärzten in Aussicht genommenen Untersuchungen mit unzumutbaren Beschwerden bzw. Gefahren verbunden gewesen wären. Die erstinstanzliche Behörde habe sie schließlich mit Schreiben vom 16. April 1975 nachweislich auf die mit ihrer Weigerung, sich ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, verbundenen Folgen hingewiesen. Sohin gebühre der Beschwerdeführerin für den Zeitraum, in dem sie sich ohne triftigen Grund geweigert habe, am Ermittlungsverfahren mitzuwirken, nicht die aus der Zurechnungsverfügung resultierende höhere Pensionsleistung. Im übrigen sei, was die Berechnung des Ruhegenusses betreffe, darauf hinzuweisen, daß der einzige im Gesetz vorgesehene Fall, in dem bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges von einer besseren besoldungsrechtlichen Stellung ausgegangen werde als jener, die der Beamte bei Ruhestandsversetzung erreicht habe, in der Bestimmung des § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 geregelt sei. Dort werde bestimmt, daß der Beamte so zu behandeln sei, als ob die nächste Vorrückung eingetreten sei, wenn der für die Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen sei. Diese Bestimmung sei auf die Beschwerdeführerin angewendet worden. Weitere Gehaltsstufenvorrückungen, wie sie beim Beamten des Dienststandes nach dem § 8 des Gehaltsgesetzes 1956 stattfänden, seien im Ruhestand nicht mehr möglich.Eine dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß den Paragraphen 5, und 36 Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 ab. Sie begründete diesen Ausspruch damit, die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Berufung vor, sie habe sich nicht geweigert, sich ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, sondern sei vielmehr am 19. März 1973 durch Dr. EG am 4. Mai 1973 durch Dr. FW am 29. Juni 1973 durch Dr. KM und am 9. Oktober 1973 wieder durch Dr. FW untersucht worden. Die dabei erhobenen Befunde hätten Art und Schwere ihrer Erkrankung - die sie sich ausschließlich während des Dienstes zugezogen habe ergeben, ohne daß es einer klinischen Untersuchung bedurft hätte. Da der Anstaltsarzt am 4. Mai 1973 einen Blutdruckwert von RR 210/130 festgestellt habe, sei ihr die Nervenbelastung einer klinischen Durchuntersuchung, die überdies in den pensionsrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen sei, nicht mehr zumutbar gewesen. Dem sei entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem - vorangeführten - aufhebenden Erkenntnis vom 12. September 1974, Zl. 549/74, ausdrücklich festgestellt habe, daß die für die Zurechnung entscheidenden Fragen vom ärztlichen Sachverständigen in völlig unzureichendem Maße beantwortet seien. Im fortgesetzten Verfahren sei daher eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durchzuführen gewesen, wobei, da sich der Anstaltsarzt außerstande erklärt habe, die erforderlichen Befunde und Gutachten selbst zu erstellen, diese durch Univ. Prof. FK oder dessen Stellvertreterin Univ. Dozent Dr. EM hätten erstattet werden sollen. Auf das diesbezügliche Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 13. Dezember 1974, das übrigens nicht von einer "klinischen Durchuntersuchung" gesprochen habe, habe sie durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25. Februar 1975 ohne nähere Begründung mitteilen lassen, sich einer derartigen Untersuchung nicht unterziehen zu wollen. Sie habe wohl damals noch in Aussicht gestellt, ihrerseits ein Untersuchungsergebnis vorzulegen, habe jedoch mit dem weiteren Schreiben vom 9. April 1975 jede weitere Untersuchung - selbst durch einen Arzt ihrer Wahl - mit dem Hinweis abgelehnt, daß sie den damit verbundenen Aufregungen nicht mehr gewachsen wäre. Ihre Weigerung habe sie erst mit der am 29. November 1978 erfolgten Vorlage des Attestes Dris. N aufgegeben. Erst die überzeugenden Aussagen dieses Facharztes hätten schließlich das Vorliegen der Zurechnungsvoraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, des Pensionsgesetzes 1965 erwiesen. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere mit den vorgeschlagenen Ärzten nach der Aktenlage nicht einmal Kontakt aufgenommen und daher auch gar nicht beurteilen können, ob die von diesen Ärzten in Aussicht genommenen Untersuchungen mit unzumutbaren Beschwerden bzw. Gefahren verbunden gewesen wären. Die erstinstanzliche Behörde habe sie schließlich mit Schreiben vom 16. April 1975 nachweislich auf die mit ihrer Weigerung, sich ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, verbundenen Folgen hingewiesen. Sohin gebühre der Beschwerdeführerin für den Zeitraum, in dem sie sich ohne triftigen Grund geweigert habe, am Ermittlungsverfahren mitzuwirken, nicht die aus der Zurechnungsverfügung resultierende höhere Pensionsleistung. Im übrigen sei, was die Berechnung des Ruhegenusses betreffe, darauf hinzuweisen, daß der einzige im Gesetz vorgesehene Fall, in dem bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges von einer besseren besoldungsrechtlichen Stellung ausgegangen werde als jener, die der Beamte bei Ruhestandsversetzung erreicht habe, in der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 geregelt sei. Dort werde bestimmt, daß der Beamte so zu behandeln sei, als ob die nächste Vorrückung eingetreten sei, wenn der für die Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen sei. Diese Bestimmung sei auf die Beschwerdeführerin angewendet worden. Weitere Gehaltsstufenvorrückungen, wie sie beim Beamten des Dienststandes nach dem Paragraph 8, des Gehaltsgesetzes 1956 stattfänden, seien im Ruhestand nicht mehr möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren Vorbringen zufolge sich die Beschwerdeführerin dadurch als verletzt erachtet, daß ihr für den Zeitraum vom 1. Mai 1975 bis zum 30. November 1978 die aus der Zurechnungsverfügung sich ergebenden Begünstigungen nicht gewährt worden seien. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. von Verfahrensmängeln im wesentlichen vor, sie habe sich - abgesehen von den bereits angeführten amtsärztlichen Untersuchungen im Jahre 1973 - am 29. November 1974 beim Anstaltsarzt der erstinstanzlichen Behörde eingefunden. Diese Tatsache werde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf die von ihr vorgelegten Gutachten, die ihr die Nervenbelastung einer klinischen Durchuntersuchung nicht zumuteten, insbesondere aber auch im Hinblick darauf, daß das Pensionsgesetz die Einholung eines Fakultätsgutachtens nicht vorsehe, habe sie der Aufforderung vom 13. Dezember 1974 keine Folge geleistet. Außer mit dem letztangeführten Schreiben sei aber keine Aufforderung übermittelt worden, sich bei einem ärztlichen Sachverständigen einzufinden. Daraus gehe aber hervor, daß sie sich nicht grundlos geweigert habe, zu einer ärztlichen Untersuchung zu erscheinen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, hat, wenn ein Beamter ohne sein vorsätzliches Verschulden infolgeGemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 340, hat, wenn ein Beamter ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002450.X00Im RIS seit
27.02.2004Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018