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Stempel- und RechtsgebührenNorm
GBG 1955 §34 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Mitfertigung einer Privaturkunde durch zwei glaubwürdige Personen iSd § 34 Abs 1 GebG als Ersatz der gerichtlichen oder materiellen Beglaubigung der Unterschriften unterliegt der Gebührenpflicht gem § 14 TP 14 Abs 1 Z 1 GebG. Die Befreiungsvorschrift des § 14 Abs 2 Z 12 GebG ist in einem solchen Fall nicht anwendbar.Die Mitfertigung einer Privaturkunde durch zwei glaubwürdige Personen iSd Paragraph 34, Absatz eins, GebG als Ersatz der gerichtlichen oder materiellen Beglaubigung der Unterschriften unterliegt der Gebührenpflicht gem Paragraph 14, TP 14 Absatz eins, Ziffer eins, GebG. Die Befreiungsvorschrift des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 12, GebG ist in einem solchen Fall nicht anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979001986.X01Im RIS seit
14.05.1981Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023