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L82000 BauordnungNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Die Nichteinhaltung der Bauweise, der Baufluchtlinie und des Grenzabstandes betreffen eigene subjektive öffentlich-rechtliche Einwendungen des Nachbarn und sind durch Einwendungen gegen Fenster in der Feuermauer, welche das subjektive öffentliche Recht auf Brandschutz betreffen, nicht miterfasst; sie können daher nicht nach der Bauverhandlung zusätzlich geltend gemacht werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979000948.X01Im RIS seit
12.12.2003