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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschreibung, "vor Ablauf der Frist .... sich einer amtsärztlichen Untersuchung unter Vorlage vierteiljährlicher Leberbefunde zu unterziehen", ist nicht als Auflage im Sinne des § 73 Abs 1 KFG 1967 anzusehen, durch welche die Lenkerberechtigung eingeschränkt wird, da sie dem Besitzer der Lenkerberechtigung ein Verhalten vorschreibt, welches sich nicht tunmittelbar auf das aus der Lenkerberechtigung erschließende Recht zur Lenkung von Kraftfahrzeugen bezieht.Die Vorschreibung, "vor Ablauf der Frist .... sich einer amtsärztlichen Untersuchung unter Vorlage vierteiljährlicher Leberbefunde zu unterziehen", ist nicht als Auflage im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 anzusehen, durch welche die Lenkerberechtigung eingeschränkt wird, da sie dem Besitzer der Lenkerberechtigung ein Verhalten vorschreibt, welches sich nicht tunmittelbar auf das aus der Lenkerberechtigung erschließende Recht zur Lenkung von Kraftfahrzeugen bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003515.X02Im RIS seit
27.01.2004