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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Entscheidet eine säumige Behörde nach Einlangen des Devolutionsantrages in der Sache selbst und wird gegen ihre Entscheidung Berufung erhoben, so ist ihr Bescheid gemäß § 66 Abs 4 und nicht gemäß § 68 Abs 4 lit a AVG 1905 wegen Unzuständigkeit zu beheben.Entscheidet eine säumige Behörde nach Einlangen des Devolutionsantrages in der Sache selbst und wird gegen ihre Entscheidung Berufung erhoben, so ist ihr Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4 und nicht gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1905 wegen Unzuständigkeit zu beheben.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen DevolutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979003319.X01Im RIS seit
02.02.2004Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014