RS Vwgh 1981/5/15 3319/79

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Veröffentlicht am 15.05.1981
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Entscheidet eine säumige Behörde nach Einlangen des Devolutionsantrages in der Sache selbst und wird gegen ihre Entscheidung Berufung erhoben, so ist ihr Bescheid gemäß § 66 Abs 4 und nicht gemäß § 68 Abs 4 lit a AVG 1905 wegen Unzuständigkeit zu beheben.Entscheidet eine säumige Behörde nach Einlangen des Devolutionsantrages in der Sache selbst und wird gegen ihre Entscheidung Berufung erhoben, so ist ihr Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4 und nicht gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1905 wegen Unzuständigkeit zu beheben.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979003319.X01

Im RIS seit

02.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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