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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §9 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0017/80 E 2. Mai 1980 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen zur Bedeutung eines Hinweiszeichens gemäß § 53 Z 23 StVO 1960, wonach einem derartigen Voranzeiger jede selbständige normative Bedeutung fehlt, weil es nur den Sinn hat, die Lenker von Fahrzeugen rechtzeitig auf Richtungspfeile aufmerksam zu machen, um ihnen die Einhaltung des § 9 Abs 6 StVO 1960 zu erleichtern.Ausführungen zur Bedeutung eines Hinweiszeichens gemäß Paragraph 53, Ziffer 23, StVO 1960, wonach einem derartigen Voranzeiger jede selbständige normative Bedeutung fehlt, weil es nur den Sinn hat, die Lenker von Fahrzeugen rechtzeitig auf Richtungspfeile aufmerksam zu machen, um ihnen die Einhaltung des Paragraph 9, Absatz 6, StVO 1960 zu erleichtern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001777.X05Im RIS seit
01.04.2004Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015