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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 86/03/0157 E VS 7. Dezember 1988 VwSlg 12821 A/1988 RS 4; (RIS: abwh)Rechtssatz
Behauptet der Beschwerdeführer in seiner auf Art 131a B-VG gestützten Beschwerde, durch die Vorführung zum Strafantritt und Arretierung in seinen Rechten auf Freiheit der Person, insbesondere in seinen Rechten auf Geltendmachung der Vollstreckungsverjährung verletzt zu sein, so ist zur Entscheidung über eine solche Beschwerde allein der Verfassungsgerichtshof berufen, was gem Art 133 Z 1 B-VG die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ergibt. Abgesondert vom Recht auf Freiheit der Person kann bei der behaupteten zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt nicht darüber hinaus das "Recht auf Geltendmachung der Vollstreckungsverjährung" verletzt sein (Hinweis VfSlg 8076/1977)Behauptet der Beschwerdeführer in seiner auf Artikel 131 a, B-VG gestützten Beschwerde, durch die Vorführung zum Strafantritt und Arretierung in seinen Rechten auf Freiheit der Person, insbesondere in seinen Rechten auf Geltendmachung der Vollstreckungsverjährung verletzt zu sein, so ist zur Entscheidung über eine solche Beschwerde allein der Verfassungsgerichtshof berufen, was gem Artikel 133, Ziffer eins, B-VG die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ergibt. Abgesondert vom Recht auf Freiheit der Person kann bei der behaupteten zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt nicht darüber hinaus das "Recht auf Geltendmachung der Vollstreckungsverjährung" verletzt sein (Hinweis VfSlg 8076 aus 1977,)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030106.X01Im RIS seit
31.05.2002