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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 impl;Rechtssatz
Ein Anwalt, der eine das richtige Zustelldatum des angefochtenen Bescheides enthaltende Ausfolgung der Beschwerde zur Verbesserung des Schriftbildes neu schreiben läßt, darf sich nicht darauf verlassen, daß seiner (wenn auch sonst verläßlichen) Sekretärin bei der neuerlichen Ausfertigung kein Ausfertigungs(Schreib)fehler unterlaufen werde, und nur das bereits fertiggestellte Rubrum unterschreiben, jedoch seiner Sekretärin die weitere Ausfertigung und Postaufgabe überlassen, ohne die in der neuen Ausfertigung angegebenen Daten vor der Abfertigung entsprechend überprüft zu haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030066.X02Im RIS seit
25.02.2004Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010