Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 litb;Rechtssatz
Führt die irrtümlich unrichtige Anführung des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde zur Zurückweisung derselben, so stellt dies zwar keinen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründenden Tatbestand iSd § 46 Abs 1 VwGG 1965 dar, zumal ja keine echte Fristversäumnis vorliegt, weshalb ein diesbezüglich auf § 46 Abs 1 VwGG 1965 gestützter Antrag zurückzuweisen ist, doch steht dem Bfr die Möglichkeit offen, allenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Ein solcher Antrag kann jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn die irrige Annahme der Versäumung nicht von der Partei verschuldet wurde.Führt die irrtümlich unrichtige Anführung des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde zur Zurückweisung derselben, so stellt dies zwar keinen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründenden Tatbestand iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1965 dar, zumal ja keine echte Fristversäumnis vorliegt, weshalb ein diesbezüglich auf Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1965 gestützter Antrag zurückzuweisen ist, doch steht dem Bfr die Möglichkeit offen, allenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Ein solcher Antrag kann jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn die irrige Annahme der Versäumung nicht von der Partei verschuldet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030066.X01Im RIS seit
25.02.2004Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010