RS Vwgh 1981/5/21 3705/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1981
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §15 Abs1;
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1732/79 E 20. September 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Nichtberücksichtigung oder Abweichung einer vom Fischereiberechtigten gestellten Forderung oder erhobenen Einwendung ist die Behörde nur dann berechtigt, wenn durch die Forderung ein unverhältnismäßiges Erschwernis eintreten wird. Liegt ein solches vor, dann hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob durch die Nichtberücksichtigung der Einwendung vermögensrechtliche Nachteile nach fachmännischer Voraussicht entstehen. Unter einem unverhältnismäßigen Erschwernis eines Vorhabens iS des § 15 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 ist insbesondere zu verstehen, daß der angestrebte Zweck der Wassernutzung mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte. Unter einem unverhältnismäßigen Erschwernis eines Vorhabens im Sinne des § 15 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 ist insbesondere zu verstehen, daß der angestrebte Zweck der Wasserbenutzung mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte.Zur Nichtberücksichtigung oder Abweichung einer vom Fischereiberechtigten gestellten Forderung oder erhobenen Einwendung ist die Behörde nur dann berechtigt, wenn durch die Forderung ein unverhältnismäßiges Erschwernis eintreten wird. Liegt ein solches vor, dann hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob durch die Nichtberücksichtigung der Einwendung vermögensrechtliche Nachteile nach fachmännischer Voraussicht entstehen. Unter einem unverhältnismäßigen Erschwernis eines Vorhabens iS des Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 ist insbesondere zu verstehen, daß der angestrebte Zweck der Wassernutzung mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte. Unter einem unverhältnismäßigen Erschwernis eines Vorhabens im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 ist insbesondere zu verstehen, daß der angestrebte Zweck der Wasserbenutzung mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003705.X01

Im RIS seit

29.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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