RS Vwgh 2007/4/26 2006/04/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob durch die in Rede stehenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden im Rahmen des Gewerbes zu Schaden gekommen sind, müssen doch die zum Tatbild dieser Gesetzesstelle gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden. Auch ein Eigeninteresse oder durch die strafbaren Handlungen erlangte Vorteile sind für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht erforderlich. Eine Zuverlässigkeitsprüfung hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 nicht zu erfolgen (vgl. dazu die in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003), 739 ff, Rz 5 ff zu § 87, zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040223.X02

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten