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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §229 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1068/78 E 30. Mai 1980 RS 1Stammrechtssatz
Nach dem gemäß § 229 Abs 1 Z 1 lit a ASVG maßgebenden Stand der öst. Vorschriften über die Krankenversicherungspflicht der Arbeiter unterlagen auch nebenberuflich, vorübergehend oder geringfügig Beschäftigte (einschließlich der unständig und der berufsmäßig bei mehreren Arbeitgebern Beschäftigten) - unter den sonstigen Voraussetzungen des GSVG - der Arbeiterversicherungspflicht. (Hinweis auf E vom 11.4.1951, 889/50, VwSlg 2038 A/1951)Nach dem gemäß Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG maßgebenden Stand der öst. Vorschriften über die Krankenversicherungspflicht der Arbeiter unterlagen auch nebenberuflich, vorübergehend oder geringfügig Beschäftigte (einschließlich der unständig und der berufsmäßig bei mehreren Arbeitgebern Beschäftigten) - unter den sonstigen Voraussetzungen des GSVG - der Arbeiterversicherungspflicht. (Hinweis auf E vom 11.4.1951, 889/50, VwSlg 2038 A/1951)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979003331.X01Im RIS seit
04.02.2004