RS Vwgh 2007/4/26 2004/07/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §5 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs2 Z5;
WRG 1959 §32;

Rechtssatz

Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 ergibt, soll ua jede nach § 32 legcit bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer, die ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen erfolgt, unterbunden werden. Das WRG 1959 stellt im Hinblick auf die Strafbarkeit nach § 137 Abs 2 Z 5 legcit nicht auf den Eintritt eines bestimmten Erfolges ab.

Schlagworte

Allgemein Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070105.X02

Im RIS seit

17.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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