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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
NatSchG Slbg 1977 §44;Rechtssatz
Dem Naturschutzbeauftragten (§ 44 Slbg NatSchG 1977) kommt die Stellung einer (mitbeteiligten) Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu, selbst wenn er im Verfahren gleich einer mitbeteiligten Partei behandelt worden ist.Dem Naturschutzbeauftragten (Paragraph 44, Slbg NatSchG 1977) kommt die Stellung einer (mitbeteiligten) Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu, selbst wenn er im Verfahren gleich einer mitbeteiligten Partei behandelt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003645.X01Im RIS seit
25.03.2004