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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §80;Rechtssatz
Ausführungen zur Haftung des ehemaligen Liegenschaftseigentümers für rückständige Beitragsschuldigkeiten aus der Zeit der Mitgliedschaft und Zuständigkeit gem § 85 Abs 1 WRG 1959 auch für Streitigkeiten aus solchen Forderungen.Ausführungen zur Haftung des ehemaligen Liegenschaftseigentümers für rückständige Beitragsschuldigkeiten aus der Zeit der Mitgliedschaft und Zuständigkeit gem Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 auch für Streitigkeiten aus solchen Forderungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003722.X03Im RIS seit
25.03.2004Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014