RS Vwgh 2007/4/26 2006/07/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §50;

Rechtssatz

Der Berufungsbehörde ist es nicht verwehrt, gemäß § 66 Abs 4 AVG den unterinstanzlichen, nach § 138 WRG 1959 erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag dahingehend abzuändern, dass das einem Bf als eigenmächtige Neuerung angelastete Vorgehen rechtlich anders qualifiziert wird als durch die Unterbehörde (Hinweis E 17. 5. 1978, 2825/78). Eine Rechtsverletzung der Bf ist daher nicht darin zu erblicken, dass die belBeh als verletzte Norm die Bestimmung des § 50 WRG 1959 und nicht - wie die Behörde erster Instanz - diejenige des § 32 WRG 1959 heranzog.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070058.X03

Im RIS seit

31.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten