TE Vfgh Beschluss 1985/6/17 B185/85

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Veröffentlicht am 17.06.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §68

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Mitteilung, zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß zu finden - kein tauglicher Beschwerdegegenstand

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Nach dem Vorbringen in der Beschwerde hat die Grundverkehrs-Bezirkskommission für den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer Stockerau am Sitze der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Verkauf des Grundstückes ..., Wald, in EZ ..., KG Niederfellabrunn, erteilt.

Da nach Auffassung der Bf. diese Genehmigung nicht zu erteilen gewesen wäre, richteten sie mit Eingabe vom 2. November 1984 an die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Nö. Landesregierung ein Ansuchen mit dem Antrag, den Bescheid der Grundverkehrs-Bezirkskommission "abzuändern bzw. aufzuheben".

Die Grundverkehrs-Landeskommission richtete daraufhin am 29. Jänner 1985 an die Bf. folgendes Schreiben:

"Die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Nö. Landesregierung hat anläßlich der Sitzung vom 23. Jänner 1985 Ihren Antrag auf Abänderung des Bescheides der Grundverkehrs-Bezirkskommission Stockerau zur Kenntnis genommen und keinen Anlaß gefunden, eine Verfügung gemäß §68 Abs2 bis 4 AVG 1950 zu treffen."

2. Gegen die Erledigung der Grundverkehrs-Landeskommission vom 29. Jänner 1985 richtet sich die von den Bf. beim VfGH eingebrachte Beschwerde. Sie behaupten, durch die angefochtene Verfügung "in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Anwendung des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 1973, LGBl. 6800-3, verletzt worden" zu sein. Ferner wird eine Verletzung des Eigentumsrechtes und des Gleichheitsrechtes geltend gemacht.

Es wird die kostenpflichtige "Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Grundverkehrs-Bezirkskommission für den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer Stockerau", GZ 9-G-84383, beantragt und für den Fall der Abweisung die Abtretung der Beschwerde an den VwGH begehrt.

II. Der VfGH hat erwogen:

Gemäß §68 Abs7 AVG 1950 steht niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs2 bis 4 des §68 AVG 1950 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes zu.

Im Hinblick auf diese Bestimmung hat der VfGH wiederholt (vgl. VfSlg. 9095/1981, 10042/1984) ausgesprochen, der Mitteilung der Behörde, daß sie sich zu einer begehrten aufsichtsbehördlichen Verfügung nicht veranlaßt finde, fehle jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt; auch die Angabe der Gründe, warum die Behörde der Anregung nicht entspreche, ändere die rechtliche Qualität der Antwort nicht.

Durch die Erledigung der Grundverkehrs-Landeskommission vom 29. Jänner 1985 konnten die Bf. daher in keinem Recht verletzt worden sein (vgl. VfSlg. 9555/1982).

Die Beschwerde war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953).

Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH in Betracht kommt.

Bei diesem Ergebnis war auf den von den Bf. gestellten Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Grundverkehrs-Bezirkskommission nicht weiter einzugehen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B185.1985

Dokumentnummer

JFT_10149383_85B00185_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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