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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs2 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3211/78 E 16. September 1980 VwSlg 10227 A/1980 RS 1Stammrechtssatz
Unter den "notwendigen Kosten" im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 leg cit sind (erstens) Aufwendungen zu verstehen, die den Personen des § 1 Abs 1 leg cit bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung der in § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 leg cit genannten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber) innerhalb der Frist des § 3 Abs 1 leg cit - unabhängig von der Berechtigung, für diese Aufwendungen vom Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber) Ersatz begehren -entstanden sind, wenn und insofern die Ansprüche, bei deren Geltendmachung sie entstanden sind, (zweitens) auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt erkannt worden sind. Aber auch diese Kosten sind (drittens) nur als "notwendige" anzusehen, wenn sie dem Grund und der Höhe nach zur Geltendmachung der genannten Ansprüche in dem Sinn erforderlich waren, daß kostensparendere Handlungen, die zum gleichen sachlichen oder formellen Ergebnis führen konnten, nicht möglich waren.Unter den "notwendigen Kosten" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, leg cit sind (erstens) Aufwendungen zu verstehen, die den Personen des Paragraph eins, Absatz eins, leg cit bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 leg cit genannten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber) innerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz eins, leg cit - unabhängig von der Berechtigung, für diese Aufwendungen vom Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber) Ersatz begehren -entstanden sind, wenn und insofern die Ansprüche, bei deren Geltendmachung sie entstanden sind, (zweitens) auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt erkannt worden sind. Aber auch diese Kosten sind (drittens) nur als "notwendige" anzusehen, wenn sie dem Grund und der Höhe nach zur Geltendmachung der genannten Ansprüche in dem Sinn erforderlich waren, daß kostensparendere Handlungen, die zum gleichen sachlichen oder formellen Ergebnis führen konnten, nicht möglich waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002916.X02Im RIS seit
23.12.2003