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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVG 1957 §48a Abs2;Rechtssatz
Aus § 48 a Abs 2 KOVG 1957 muss auch für das Verfahren vor dem VwGH gefolgert werden, dass nur die im Gesetz genannten Personen berechtigt sind, die Fortsetzung des Verfahrens über eine Bescheidbeschwerde, die eine durch das KOVG 1957 erfasste Angelegenheit zum Gegenstand hat, - durch Antragstellung im Grunde des § 48 a Abs 2 leg cit und nicht durch Wiederaufnahmeantrag - zu begehren. Die Verlassenschaft ist nicht berechtigt, die Fortsetzung des wegen Todes des Bfrs eingestellten Verfahrens zu verlangen. Da die Bewilligung der Wiederaufnahme Parteistellung des Antragstellers voraussetzt, ist der Antrag der Verlassenschaft zurückzuweisen.Aus Paragraph 48, a Absatz 2, KOVG 1957 muss auch für das Verfahren vor dem VwGH gefolgert werden, dass nur die im Gesetz genannten Personen berechtigt sind, die Fortsetzung des Verfahrens über eine Bescheidbeschwerde, die eine durch das KOVG 1957 erfasste Angelegenheit zum Gegenstand hat, - durch Antragstellung im Grunde des Paragraph 48, a Absatz 2, leg cit und nicht durch Wiederaufnahmeantrag - zu begehren. Die Verlassenschaft ist nicht berechtigt, die Fortsetzung des wegen Todes des Bfrs eingestellten Verfahrens zu verlangen. Da die Bewilligung der Wiederaufnahme Parteistellung des Antragstellers voraussetzt, ist der Antrag der Verlassenschaft zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981090042.X01Im RIS seit
14.04.2004