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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Rechtssatz
Zwar erfolgte die Klaglosstellung innerhalb der vom VwGH gemäß § 36 Abs 1 gesetzten Frist und wurde dem Gerichtshof durch Übermittlung der Verwaltungsakten auch innerhalb dieser Frist kundgetan (Hinweis auf B vom 19.1.1967, 1114/66, VwSlg 3557 F/1967). Dem vom Gesetz ins Auge gefassten Fall, dass die Bfrin hinsichtlich aller Beschwerdepunkte klaglos gestellt wurde, muss jedoch der Beschwerdefall gleichgehalten werden, in dem die Klaglosstellung zwar nur in EINEM Beschwerdepunkt erfolgte, im übrigen jedoch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Denn bei anderer Ansicht wäre die Bfrin im Falle einer Teilabweisung ihrer Beschwerde günstiger gestellt als bei völliger Klaglosstellung durch die belangte Behörde. Der Bfrin war daher Schriftsatzaufwand gem Art I lit a Z 3 der erwähnten Verordnung des Bundeskanzlers zuzusprechen.Zwar erfolgte die Klaglosstellung innerhalb der vom VwGH gemäß Paragraph 36, Absatz eins, gesetzten Frist und wurde dem Gerichtshof durch Übermittlung der Verwaltungsakten auch innerhalb dieser Frist kundgetan (Hinweis auf B vom 19.1.1967, 1114/66, VwSlg 3557 F/1967). Dem vom Gesetz ins Auge gefassten Fall, dass die Bfrin hinsichtlich aller Beschwerdepunkte klaglos gestellt wurde, muss jedoch der Beschwerdefall gleichgehalten werden, in dem die Klaglosstellung zwar nur in EINEM Beschwerdepunkt erfolgte, im übrigen jedoch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Denn bei anderer Ansicht wäre die Bfrin im Falle einer Teilabweisung ihrer Beschwerde günstiger gestellt als bei völliger Klaglosstellung durch die belangte Behörde. Der Bfrin war daher Schriftsatzaufwand gem Artikel römisch eins, Litera a, Ziffer 3, der erwähnten Verordnung des Bundeskanzlers zuzusprechen.
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen ZeitlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981090006.X04Im RIS seit
14.04.2004Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010