RS Vwgh 2007/4/26 2003/03/0014

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6;
VStG §51e Abs3;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/02/0264 E 26. Jänner 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Der VfGH hat mit E vom 30.11.2004, VfSlg 17375/2004, unter Hinweis auf seine und die Rsp des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Hinblick auf die verfassungskonforme Anwendung des § 51e Abs. 3 VStG ausgesprochen, dass der unabhängige Verwaltungssenat - soweit es Art. 6 MRK gebietet - jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen muss, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Selbst wenn ein Bf zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, hat er aber auch nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Das Verhalten eines nicht rechtsfreundlich vertretenen Bf kann aber auch nicht als konkludenter Verzicht gedeutet werden, da dies die Kenntnis des Rechts voraussetzte; ein Bf muss aber zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Berufung nicht von der Möglichkeit der Antragstellung (auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung) wissen. Der VwGH schließt sich dieser verfassungskonformen Interpretation des § 51e VStG durch den VfGH an.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030014.X01

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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