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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §110 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel einer Berufung hat ua den Zweck, ohne unvertretbaren Aufschub feststellen zu können, ob die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen ist. Stellt der Abgabepflichtige innerhalb der ihm bestimmten Mängelbehebungsfrist den Antrag, diese Frist zu verlängern, so ist eine solche Feststellung jedenfalls auch dann ohne unvertretbaren Aufschub möglich, wenn der Abgabenbehörde die innerhalb der erbetenen Frist erstattete
Mängelbehebung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag bereits vorliegt. In einer solchen Situation entspricht die Versagung der erbetenen Fristverlängerung nicht dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002619.X01Im RIS seit
27.05.1981