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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3545/53 E 26. Jänner 1956 RS 1Stammrechtssatz
Eine weitere Gesundheitsschädigung, die ein Beschädigter außerhalb jedes Zusammenhanges mit den Ereignissen des Krieges oder den durch die Besetzung Österreichs geschaffenen Verhältnissen erleidet, kann nur dann als mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung angesehen werden, wenn die Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung für die neuerliche Gesundheitsschädigung ist. Diese Voraussetzung ist z. B. gegeben, wenn ein Gehbehinderter sich nur deswegen aus einem brennenden Haus nicht zu retten vermag, weil ihn seine Dienstbeschädigung an der rechtzeitigen Flucht hindert; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn ein solcher Beschädigter einem Kraftfahrzeugunfall zum Opfer fällt, dem auch jeder Gesunde erlegen wäre (siehe insb. auch die E vom 11. Dezember 1964, Zl. 0590/64, VwSlg 6518 A/1964 und vom 26. Februar 1965, Zl. 2197/64, VwSlg 6610 A/1964).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Mittelbare Dienstbeschädigung Glaubhaftmachung der Veränderung Leidenszustand Maßgebende Veränderung der beruflichen Verhältnisse Anspruch auf Einschätzung nach KOVG §8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979001899.X03Im RIS seit
23.10.2003