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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich des in Rede stehenden Zeitraumes eine Veranlagung auf Grund einer Schätzung durchgeführt wurde, vermag an der durch die Nichtbeibringung der Abgabenerklärungen eingetretenen Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht, die eine Abgabenverkürzung bewirkte, nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001256.X02Im RIS seit
27.05.1981Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010