RS Vwgh 1981/5/29 81/17/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1981
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1 Z6;
GEG §2;
ZPO §40 Abs1;
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 2 heute
  2. GEG § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 2 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 2 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 2 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  7. GEG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. GEG § 2 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/17/0036 E 29. Mai 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die im § 40 Abs 1 ZPO vorgesehene gemeinschaftliche Pflicht der Parteien eines Zivilprozesses zum Ersatz der im gemeinschaftlichen Interesse vorgenommenen gerichtlichen Handlungen - hier Sachverständigenbeweises - wird nicht dadurch aufgehoben, daß eine Partei - hier die Beklagtenseite - ihr Interesse am Beweis geringer bewertet, als dies ihrem gesetzmäßigen Anteil entspricht; im Grunde der zitierten Rechtsvorschrift kommt es nämlich nicht auf das (prozentuelle oder absolute) Ausmaß des Interesses am Beweis an, sondern genügt es, daß überhaupt ein solches Interesse bestanden hat. - Der Kostenersatz kann nur jemanden gegenüber stattfinden, der im Zeitpunkt des Anfalles dieser Kosten Partei des Zivilprozesses war. - Dem Einwand im Kostenersatzverfahren, die Kosten eines Sachverständigen müßten in einer erträglichen Relation zum Streitwert im Zivilprozeß stehen, steht die Rechtskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses entgegen.Die im Paragraph 40, Absatz eins, ZPO vorgesehene gemeinschaftliche Pflicht der Parteien eines Zivilprozesses zum Ersatz der im gemeinschaftlichen Interesse vorgenommenen gerichtlichen Handlungen - hier Sachverständigenbeweises - wird nicht dadurch aufgehoben, daß eine Partei - hier die Beklagtenseite - ihr Interesse am Beweis geringer bewertet, als dies ihrem gesetzmäßigen Anteil entspricht; im Grunde der zitierten Rechtsvorschrift kommt es nämlich nicht auf das (prozentuelle oder absolute) Ausmaß des Interesses am Beweis an, sondern genügt es, daß überhaupt ein solches Interesse bestanden hat. - Der Kostenersatz kann nur jemanden gegenüber stattfinden, der im Zeitpunkt des Anfalles dieser Kosten Partei des Zivilprozesses war. - Dem Einwand im Kostenersatzverfahren, die Kosten eines Sachverständigen müßten in einer erträglichen Relation zum Streitwert im Zivilprozeß stehen, steht die Rechtskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981170038.X01

Im RIS seit

29.05.1981
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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