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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §1 Z6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/17/0036 E 29. Mai 1981 RS 1Stammrechtssatz
Die im § 40 Abs 1 ZPO vorgesehene gemeinschaftliche Pflicht der Parteien eines Zivilprozesses zum Ersatz der im gemeinschaftlichen Interesse vorgenommenen gerichtlichen Handlungen - hier Sachverständigenbeweises - wird nicht dadurch aufgehoben, daß eine Partei - hier die Beklagtenseite - ihr Interesse am Beweis geringer bewertet, als dies ihrem gesetzmäßigen Anteil entspricht; im Grunde der zitierten Rechtsvorschrift kommt es nämlich nicht auf das (prozentuelle oder absolute) Ausmaß des Interesses am Beweis an, sondern genügt es, daß überhaupt ein solches Interesse bestanden hat. - Der Kostenersatz kann nur jemanden gegenüber stattfinden, der im Zeitpunkt des Anfalles dieser Kosten Partei des Zivilprozesses war. - Dem Einwand im Kostenersatzverfahren, die Kosten eines Sachverständigen müßten in einer erträglichen Relation zum Streitwert im Zivilprozeß stehen, steht die Rechtskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses entgegen.Die im Paragraph 40, Absatz eins, ZPO vorgesehene gemeinschaftliche Pflicht der Parteien eines Zivilprozesses zum Ersatz der im gemeinschaftlichen Interesse vorgenommenen gerichtlichen Handlungen - hier Sachverständigenbeweises - wird nicht dadurch aufgehoben, daß eine Partei - hier die Beklagtenseite - ihr Interesse am Beweis geringer bewertet, als dies ihrem gesetzmäßigen Anteil entspricht; im Grunde der zitierten Rechtsvorschrift kommt es nämlich nicht auf das (prozentuelle oder absolute) Ausmaß des Interesses am Beweis an, sondern genügt es, daß überhaupt ein solches Interesse bestanden hat. - Der Kostenersatz kann nur jemanden gegenüber stattfinden, der im Zeitpunkt des Anfalles dieser Kosten Partei des Zivilprozesses war. - Dem Einwand im Kostenersatzverfahren, die Kosten eines Sachverständigen müßten in einer erträglichen Relation zum Streitwert im Zivilprozeß stehen, steht die Rechtskraft des Gebührenbestimmungsbeschlusses entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981170038.X01Im RIS seit
29.05.1981