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L37296 Wasserabgabe SteiermarkNorm
WasserleitungsbeitragsG Stmk §2 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2743/80 E 29. Mai 1981 VwSlg 5599 F/1981 RS 2Stammrechtssatz
Die Beitragspflicht entsteht bereits mit (Anzeige der) Bauvollendung von wesentlichen Anlageteilen iSd § 112 Abs 1 und 6 WRG 1959, die die Anschlusspflicht des betreffenden Gebäudes auslösen; dasselbe gilt für Erweiterungen der Anlage.Die Beitragspflicht entsteht bereits mit (Anzeige der) Bauvollendung von wesentlichen Anlageteilen iSd Paragraph 112, Absatz eins und 6 WRG 1959, die die Anschlusspflicht des betreffenden Gebäudes auslösen; dasselbe gilt für Erweiterungen der Anlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002869.X02Im RIS seit
16.03.2004