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L82000 BauordnungNorm
BauRallg impl;Rechtssatz
Ein Bescheid ist mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, wenn im Spruch ein Sachverhalt einem Straftatbestand unterstellt wird, der durch die Tat nicht verletzt wurde (Hinweis E 27.9.1967, VwSlg 7180 A/1967, und vom 26.11.1980, 2880/79). Die Anführung eines durch das Verhalten des Beschuldigten verletzten wasserrechtlichen Bescheides reicht für die Strafbarkeit dann nicht aus, wenn nach Erlassung dieses Bescheides, wenn auch nur in Form von nicht bescheidmäßigen Rechtsbelehrungen, von diesem Bescheid abweichende Modifizierungen und Fristenverlängerungen durch die Behörde vorgenommen wurden (Hier: Abänderung von Auflagen und mehrmalige Fristenverlängerungen).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003530.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014