TE Vwgh Erkenntnis 1981/6/2 3530/80

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Veröffentlicht am 02.06.1981
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Index

L82000 Bauordnung;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

BauRallg impl;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3 impl;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4 impl;
VStG §31 Abs1 impl;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwRallg impl;
WRG 1959 §137;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des Ing. WH in S, vertreten durch Dr. Georg Reiter, Rechtsanwalt in Salzburg, Reichenhallerstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Oktober 1980, Zl. 1.01-19.344/2-1980, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 19. November 1973 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, die mechanisch gereinigten häuslichen Abwässer mit Ausnahme der fäkalhältigen aus einem Büro- und Wohngebäude zur Versickerung zu bringen. In Punkt 3 der in diesen Bescheid aufgenommenen Auflagen wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, die zur Aufnahme der fäkalhältigen Abwässer vorgesehene Senkgrube müsse völlig dicht und abflußlos sein.

Bei der am 25. Oktober 1978 von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchgeführten Überprüfungsverhandlung wurde durch die beigezogenen ärztlichen und wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, daß die Abwasserbeseitigungsanlage nicht bescheidgemäß errichtet worden war. So sei die Klär- und Sickeranlage um ca. 2 m tiefer als bewilligt eingebaut worden, wodurch eine wirksame Vertikalfilterung mit Rücksicht auf den Grundwasserstand nicht mehr gegeben gewesen sei. Außerdem wurde eine Undichtheit der Kläranlage sowie in dieser Kläranlage ein Ölfilm festgestellt, welcher in weiterer Folge über den Sickerschacht in das Grundwasser gelangen konnte. Schließlich wurde auch hinsichtlich der Senkgrube festgestellt, daß diese zu tief eingebaut worden sei und die geforderte Dichtheit nicht aufweise. Durch diese unsachgemäße Ausführung seien die umliegenden Brunnen gefährdet. Dieses Verhandlungsergebnis nahm der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 25. Oktober 1978 zur Kenntnis.

Auf Grund der in dieser Verhandlung getroffenen Feststellungen wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, welches im Instanzenzug mit dem Straferkenntnis des Landeshauptmannes von Salzburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 25. März 1980 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Mit diesem Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, die Vorschreibungen des Bescheides vom 19. November 1973 bis zum 25. Oktober 1978 insofern nicht eingehalten zu haben, als er 1.) die Senkgrube für die fäkalhältigen Abwässer nicht völlig dicht ausgebildet, 2.) die Kläranlage und den Sickerschacht 2 m tiefer als bewilligt eingebaut, 3.) mineralölhältige Gewässer in die Abwasserbeseitigung eingebracht und 4.) die vorgeschriebenen Wasserproben nicht regelmäßig vorgelegt habe, wodurch er in vier Fällen Verwaltungsübertretungen nach § 137 WRG 1959 begangen habe. Dafür wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von S 2.000,--, S 2.000,--, S 500,-- und S 500,--, insgesamt somit in der Höhe von S 5.000,--, verhängt.Auf Grund der in dieser Verhandlung getroffenen Feststellungen wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, welches im Instanzenzug mit dem Straferkenntnis des Landeshauptmannes von Salzburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 25. März 1980 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Mit diesem Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, die Vorschreibungen des Bescheides vom 19. November 1973 bis zum 25. Oktober 1978 insofern nicht eingehalten zu haben, als er 1.) die Senkgrube für die fäkalhältigen Abwässer nicht völlig dicht ausgebildet, 2.) die Kläranlage und den Sickerschacht 2 m tiefer als bewilligt eingebaut, 3.) mineralölhältige Gewässer in die Abwasserbeseitigung eingebracht und 4.) die vorgeschriebenen Wasserproben nicht regelmäßig vorgelegt habe, wodurch er in vier Fällen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 137, WRG 1959 begangen habe. Dafür wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von S 2.000,--, S 2.000,--, S 500,-- und S 500,--, insgesamt somit in der Höhe von S 5.000,--, verhängt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 20. November 1978 wurde hierauf auf Grund der Ergebnisse der Verhandlung vom 25. Oktober 1978 gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, daß die errichtete Abwasserbeseitigungsanlage nicht den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides entspreche. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer im Spruch dieses Bescheides aufgetragen, Klär- und Sickeranlage projektsgemäß umzubauen und die Senkgrube völlig flüssigkeitsdicht und abflußlos auszubilden. Diese Maßnahmen seien sofort, längstens aber bis zum 31. Dezember 1978 durchzuführen. In zwei Schreiben vom 18. Dezember 1978 ersuchte der Beschwerdeführer, die zuletzt vorgeschriebenen Maßnahmen dahin gehend abzuändern, daß Kläranlage und Senkgrube in der jetzigen Höhenlage verbleiben sollten und die Versickerungswässer mittels einer Hebeanlage in eine höher zu legende Sickergrube zu führen seien. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz führte nun am 25. Jänner 1979 eine neuerliche Überprüfungsverhandlung durch, in welcher der Verhandlungsleiter nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift davon ausging, daß es mit Rücksicht auf einen inzwischen vom Beschwerdeführer vorgelegten Wasseruntersuchungsbefund, welcher für die benachbarten Brunnen Trinkwasserqualität ergeben habe, gerechtfertigt erscheine, wenn entgegen den Vorschreibungen des Bescheides vom 20. November 1978 weniger kostenaufwendige Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben würden. Davon ausgehend gaben in dieser Verhandlung der wasserbautechnische und der ärztliche Sachverständige folgende übereinstimmende Stellungnahme ab:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 20. November 1978 wurde hierauf auf Grund der Ergebnisse der Verhandlung vom 25. Oktober 1978 gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 festgestellt, daß die errichtete Abwasserbeseitigungsanlage nicht den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides entspreche. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer im Spruch dieses Bescheides aufgetragen, Klär- und Sickeranlage projektsgemäß umzubauen und die Senkgrube völlig flüssigkeitsdicht und abflußlos auszubilden. Diese Maßnahmen seien sofort, längstens aber bis zum 31. Dezember 1978 durchzuführen. In zwei Schreiben vom 18. Dezember 1978 ersuchte der Beschwerdeführer, die zuletzt vorgeschriebenen Maßnahmen dahin gehend abzuändern, daß Kläranlage und Senkgrube in der jetzigen Höhenlage verbleiben sollten und die Versickerungswässer mittels einer Hebeanlage in eine höher zu legende Sickergrube zu führen seien. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz führte nun am 25. Jänner 1979 eine neuerliche Überprüfungsverhandlung durch, in welcher der Verhandlungsleiter nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift davon ausging, daß es mit Rücksicht auf einen inzwischen vom Beschwerdeführer vorgelegten Wasseruntersuchungsbefund, welcher für die benachbarten Brunnen Trinkwasserqualität ergeben habe, gerechtfertigt erscheine, wenn entgegen den Vorschreibungen des Bescheides vom 20. November 1978 weniger kostenaufwendige Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben würden. Davon ausgehend gaben in dieser Verhandlung der wasserbautechnische und der ärztliche Sachverständige folgende übereinstimmende Stellungnahme ab:

"Die im Bescheid vom 20. 11. 1978 vorgeschriebenen Maßnahmen wurden noch nicht durchgeführt. Um die Kosten der Sanierung in einem möglichst erträglichen Rahmen zu halten, werden folgende Sanierungsmaßnahmen vorgeschlagen:

  1. 1)Ziffer eins
    Vollkommen dichte und abflußlose Ausbildung der Senkgrube.
  2. 2)Ziffer 2
    Völlig dichte Ausbildung der beiden Töpfe der Kläranlage.
  3. 3)Ziffer 3
    Erweiterung des Einstiegsschachtes in die Kläranlage auf Durchmesser 100 cm.
              4)              Herstellung einer dichten Bodenplatte im bestehenden Sickerschacht und Einbau einer Hebepumpe. Der Einstiegschacht in diesem umgebauten Pumpenschacht muß ebenfalls auf Durchmesser 100 erweitert werden.
              5)              Herstellung eines neuen Sickerschachtes entsprechend den Vorschreibungen des Bewilligungsbescheides vom 19. 11. 1973.
Vor Durchführung dieser Sanierungsmaßnahmen ist ein Sanierungsplan in 4-facher Ausfertigung vorzulegen.
Bei ordnungsgemäßer Durchführung der oben genannten Sanierungsmaßnahmen wird derselbe Effekt erzielt (bezüglich der Reinhaltung des Grundwassers), wie durch die bewilligungsbescheidgemäße Herstellung.
Für die Fertigstellung der Sanierungsarbeiten wird der 31. 5. 1979 in Vormerkung genommen, für die dichte Ausbildung der Senkgrube aber der 31. 3. 1979."
Bei einer Überprüfung am 11 Juni 1979 wurde festgestellt, daß die Senkgrube noch nicht flüssigkeitsdicht ausgebildet worden war. Aus diesem Grunde forderte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 1979 auf, bis 30. Juni 1979 die flüssigkeitsdichte Ausbildung der Senkgrube zu melden, widrigens der Beschwerdeführer mit der Verhängung einer weiteren Verwaltungsstrafe rechnen müsse. Bei einer weiteren Überprüfung am 22. August 1979 wurde wiederum festgestellt, daß der Beschwerdeführer der an ihn ergangenen Aufforderung nicht nachgekommen und die Senkgrube nach wie vor undicht war. Hierauf wurde gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, welches schließlich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde.
In diesem Verwaltungsstrafverfahren erging am 19. Oktober 1979 an den Beschwerdeführer ein Beschuldigten-Ladungsbescheid folgenden Inhaltes:
"Es wird Ihnen zur Last gelegt, laut neuerl. Anzeige der Mag. Abtg. I - Wasserrechtsbehörde vom 7. 9. 1979, die Ihnen anläßlich einer Verhandlung vom 25. 1. 1979 bewilligten Änderung der Klär- und Sickeranlage auf Grund eines am 31. 5. 1979 eingereichten Sanierungsprojektes nicht durchgeführt. Als Termin war für die flüssigkeitsdichte und abflußlose Ausführung der Senkgrube der 31. 5. 1979 vorgemerkt. Da dieser Termin nicht eingehalten wurde, wurde unter Strafandrohung der 30. 6. 1979 als Fertigstellungstermin gefordert. Anläßlich einer Überprüfung am 22. 8. 1979 stellte der wasserbautechn. Amtssachverständige fest, daß die Termine für die flüssigkeitsdichte und abflußlose Ausbildung der Senkgrube nicht eingehalten wurden. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F., begangen.""Es wird Ihnen zur Last gelegt, laut neuerl. Anzeige der Mag. Abtg. römisch eins - Wasserrechtsbehörde vom 7. 9. 1979, die Ihnen anläßlich einer Verhandlung vom 25. 1. 1979 bewilligten Änderung der Klär- und Sickeranlage auf Grund eines am 31. 5. 1979 eingereichten Sanierungsprojektes nicht durchgeführt. Als Termin war für die flüssigkeitsdichte und abflußlose Ausführung der Senkgrube der 31. 5. 1979 vorgemerkt. Da dieser Termin nicht eingehalten wurde, wurde unter Strafandrohung der 30. 6. 1979 als Fertigstellungstermin gefordert. Anläßlich einer Überprüfung am 22. 8. 1979 stellte der wasserbautechn. Amtssachverständige fest, daß die Termine für die flüssigkeitsdichte und abflußlose Ausbildung der Senkgrube nicht eingehalten wurden. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Wasserrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F., begangen."
Der Beschwerdeführer verantwortete sich gegenüber diesem Vorwurf damit, daß ihm die Einhaltung des vorgeschriebenen Termins aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei, weshalb ihm von einem Behördenvertreter eine Verlängerung der Frist bis glaublich Ende August 1979 eingeräumt worden sei.
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 30. Jänner 1980 wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 WRG 1959 in Verbindung mit dem Bescheid vom 20. November 1978 zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzarreststrafe in der Dauer von 15 Tagen) und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt beschrieb die Strafbehörde erster Instanz damit, daß der Beschwerdeführer den Aufträgen laut Bescheid vom 20. November 1978 nicht entsprochen habe. Ihm sei dann zwar anläßlich der Verhandlung vom 25. Jänner 1979 eine Änderung dieser Aufträge gemäß einem eingereichten Sanierungsprojekt bewilligt worden, er habe aber die für die Durchführung dieser Sanierungsarbeiten vorgesehenen Fristen nicht eingehalten.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 30. Jänner 1980 wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, WRG 1959 in Verbindung mit dem Bescheid vom 20. November 1978 zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzarreststrafe in der Dauer von 15 Tagen) und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt beschrieb die Strafbehörde erster Instanz damit, daß der Beschwerdeführer den Aufträgen laut Bescheid vom 20. November 1978 nicht entsprochen habe. Ihm sei dann zwar anläßlich der Verhandlung vom 25. Jänner 1979 eine Änderung dieser Aufträge gemäß einem eingereichten Sanierungsprojekt bewilligt worden, er habe aber die für die Durchführung dieser Sanierungsarbeiten vorgesehenen Fristen nicht eingehalten.
In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer neuerlich geltend, die Fertigstellungsfrist für die Änderungsarbeiten sei telefonisch bis Ende August 1979 erstreckt worden. Außerdem sei die Feststellung der Undichtheit unrichtig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Oktober 1980 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge, wobei sie jedoch den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit Ausnahme der Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe und der Kostenentscheidung auf folgenden Wortlaut abänderte:
"Der Beschuldigte Ing. WH, S, hat bis 13. 12. 1979 den Vorschreibungen des Wasserrechtsbescheides des Magistrates Salzburg vom 20. 11. 1978, Zl. I/ö-12049/5-1978, längstens bis 31. 12. 1978
              1.              die Kläranlage und die Sickeranlage auf Gp 1353/9, KG X, entsprechend umzubauen und 1. die Kläranlage und die Sickeranlage auf Gp 1353/9, KG römisch zehn, entsprechend umzubauen und
              2.              die Senkgrube völlig flüssigkeitsdicht und abflußlos auszubilden,
hinsichtlich des ersten Punktes nur teilweise und zum zweiten Punkt überhaupt nicht erfüllt und hat dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach § 137 WRG 1959 begangen. Gemäß § 137 WRG 1959 werden gegen den Beschuldigten deshalb Geldstrafen in der Höhe von 1. S 5.000,-- und 2. S 10.000,-- verhängt."hinsichtlich des ersten Punktes nur teilweise und zum zweiten Punkt überhaupt nicht erfüllt und hat dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 137, WRG 1959 begangen. Gemäß Paragraph 137, WRG 1959 werden gegen den Beschuldigten deshalb Geldstrafen in der Höhe von 1. S 5.000,-- und 2. S 10.000,-- verhängt."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Senkgrube sei flüssigkeitsdicht gebaut worden, habe sich bei wiederholten Überprüfungen als unrichtig herausgestellt. Auch aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten eines Baumeisters Ing. B gehe hervor, daß die Dichtheit erst nach Durchführung einer Dichtheitsprobe bestätigt werden könnte. Was den Fertigstellungstermin betreffe, so hätte die Sanierung der Gesamtanlage bis spätestens Ende des Jahres 1978 erfolgen sollen. Diese Frist sei dann für die Senkgrube ausdrücklich bis 30. Juni 1979 verlängert worden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Fristverlängerung bis Ende August sei für das Verwaltungsstrafverfahren ohne Belang, weil dieses Verfahren ohnedies erst Anfang September 1979 eingeleitet worden sei. Aber selbst Anfang 1980 habe noch festgestellt werden müssen, daß die gesamte Anlage noch immer nicht so fertiggestellt worden sei, wie dies im Bescheid vom 20. November 1978 einschließlich der Abänderungen in der Verhandlungsschrift vom 25. Jänner 1979 verlangt worden sei. In der Berufung werde nicht bestritten, daß die Kläranlage und der Sickerschacht bis zum angeführten Zeitpunkt nicht zur Gänze umgebaut gewesen seien. Die Bestrafung durch den Bürgermeister der Stadt Salzburg sei daher zu Recht erfolgt. Da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zwei selbständige Verwaltungsübertretungen begangen habe, sei der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in seinem ersten Teil neu zu fassen gewesen. Die Gesamthöhe der Strafe würde dadurch aber nicht berührt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht wegen Übertretungen gegen das Wasserrechtsgesetz 1959 bestraft zu werden. Die belangte Behörde sei insbesondere hinsichtlich der von ihr angenommenen Undichtheit der Senkgrube von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, weil sie sich mit den Ausführungen des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens des Baumeisters Ing. FB nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei außerdem wegen derselben Straftat bereits mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 11. Mai 1979 (bestätigt mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 1980) bestraft worden, die zweimalige Verurteilung wegen ein- und derselben Verwaltungsübertretung sei aber unzulässig. Außerdem sei die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in der Verhandlung am 25. Jänner 1979 selbst von den bescheidmäßigen Vorschreibungen ihres Bescheides vom 20. November 1978 aus Gründen der Wirtschaftlichkeit abgerückt. Nach dem 25. Jänner 1979 könne sich die Strafbehörde daher nicht mehr ohne Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Verhandlung auf den Bescheid vom 20. November 1978 stützen. Insbesondere sei die damals gesetzte Frist bis 31. Dezember 1978 mehrfach verlängert worden. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde zu Unrecht die Begehung zweier Verwaltungsübertretungen durch den Beschwerdeführer angenommen habe. Seit 31. August 1980 sei jedenfalls allen Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde bezüglich der in Rede stehenden Klär- und Sickeranlage sowie der Senkgrube entsprochen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens sowie die diesen zugrunde liegenden Wasserrechtsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 ist u.a. die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörde getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen.Nach Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 ist u.a. die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörde getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer ist insoweit nicht im Recht, als er behauptet, durch den angefochtenen Bescheid wegen derselben Straftat bestraft worden zu sein wie im Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 1980. Während nämlich dem damaligen Straferkenntnis zugrunde gelegt wurde, daß der Beschwerdeführer die Vorschreibungen des Bewilligungsbescheides vom 19. November 1973 bis zum 25. Oktober 1978 nicht eingehalten habe, wird ihm im angefochtenen Bescheid vorgeworfen, bis 13. Dezember 1979 den Vorschreibungen des wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides vom 20. November 1978 nicht entsprochen zu haben.
Gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Spruch des angefochtenen Bescheides werden zwei von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Taten angeführt, die beide die Nichterfüllung von Vorschreibungen des Überprüfungsbescheides der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 20. November 1978 betreffen, in welchem eine Frist für diese Erfüllung bis 31. Dezember 1978 vorgesehen worden war. Mit dieser Spruchfassung hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer wegen eines anderen Verhaltens bestraft, als ihm im oben angeführten Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 19. Oktober 1979 und auch noch im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgehalten wurde; die neuerliche Strafverfolgung des Beschwerdeführers wurde nämlich in erster Instanz nicht wegen der Nichterfüllung der Vorschreibungen im Bescheid vom 20. November 1978 eingeleitet, sondern vielmehr unter Bedachtnahme auf die in der Verhandlung vom 25. Jänner 1979 vorgenommenen Änderungen dieser Vorschreibung sowie unter Bedachtnahme auf im Jahre 1979 wiederholt vorgenommenen Fristverlängerungen. Die Behörde muß aber bereits von der ersten Verfolgungshandlung an klargestellt haben, welche bestimmten Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben werden, damit dieser in die Lage versetzt wird, die von ihm für ungerecht gehaltenen Vorwürfe zu bekämpfen. Wird ein Straferkenntnis gefällt, dann ergibt sich ein rechtliches Interesse des Beschuldigten, daß ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1979, Slg. Nr. 9898/A, und vom 26. November 1980, Zl. 2880/79).Gemäß Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Spruch des angefochtenen Bescheides werden zwei von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Taten angeführt, die beide die Nichterfüllung von Vorschreibungen des Überprüfungsbescheides der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 20. November 1978 betreffen, in welchem eine Frist für diese Erfüllung bis 31. Dezember 1978 vorgesehen worden war. Mit dieser Spruchfassung hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer wegen eines anderen Verhaltens bestraft, als ihm im oben angeführten Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 19. Oktober 1979 und auch noch im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgehalten wurde; die neuerliche Strafverfolgung des Beschwerdeführers wurde nämlich in erster Instanz nicht wegen der Nichterfüllung der Vorschreibungen im Bescheid vom 20. November 1978 eingeleitet, sondern vielmehr unter Bedachtnahme auf die in der Verhandlung vom 25. Jänner 1979 vorgenommenen Änderungen dieser Vorschreibung sowie unter Bedachtnahme auf im Jahre 1979 wiederholt vorgenommenen Fristverlängerungen. Die Behörde muß aber bereits von der ersten Verfolgungshandlung an klargestellt haben, welche bestimmten Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben werden, damit dieser in die Lage versetzt wird, die von ihm für ungerecht gehaltenen Vorwürfe zu bekämpfen. Wird ein Straferkenntnis gefällt, dann ergibt sich ein rechtliches Interesse des Beschuldigten, daß ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1979, Slg. Nr. 9898/A, und vom 26. November 1980, Zl. 2880/79).
Nach § 44 a lit. b VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses ferner die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift zu enthalten. Ein Bescheid ist mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, wenn im Spruch ein Sachverhalt einem Straftatbestand unterstellt wird, der durch die Tat nicht verletzt wurde (vgl. hg. Erkenntnisse vom 27. September 1967, Slg. Nr. 7180/A, und vom 26. November 1980, Zl. 2880/79). Dem angefochtenen Bescheid haftet auch aus diesem Grunde Rechtswidrigkeit an, weil der Beschwerdeführer mit Recht für sich ins Treffen führen kann, daß ihm mit Rücksicht auf die Vorgänge in der Verhandlung vom 25. Jänner 1979, insbesondere aber auch mit Rücksicht auf die im Jahre 1979 vorgenommenen Fristverlängerungen, die Nichteinhaltung der im Bescheid vom 20. November 1978 getroffenen Anordnungen einschließlich der damaligen Fristsetzung bis 31. Dezember 1978 nicht bis 13. Dezember 1979 vorgeworfen werden kann. Selbst wenn man davon ausgeht, daß nach dem Inhalt der Verwaltungsakten nach dem 20. November 1978 Bescheide gemäß § 62 AVG 1950 nicht mehr erlassen wurden, hatten die von der Wasserrechtsbehörde im Jahre 1979 gesetzten Verfahrensschritte jedenfalls den Charakter von Rechtsbelehrungen, auf die der Beschwerdeführer vertrauen durfte, so daß sie zumindest einen Schuldausschließungsgrund gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 bildeten. Die belangte Behörde hat sich daher mit dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend wiedergegebenen Akteninhalt insofern in Widerspruch gesetzt, als sie sich zur Begründung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers ausschließlich auf den Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 20. November 1978 bezog, ohne die diesem folgenden behördlichen Maßnahmen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses ferner die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift zu enthalten. Ein Bescheid ist mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, wenn im Spruch ein Sachverhalt einem Straftatbestand unterstellt wird, der durch die Tat nicht verletzt wurde vergleiche hg. Erkenntnisse vom 27. September 1967, Slg. Nr. 7180/A, und vom 26. November 1980, Zl. 2880/79). Dem angefochtenen Bescheid haftet auch aus diesem Grunde Rechtswidrigkeit an, weil der Beschwerdeführer mit Recht für sich ins Treffen führen kann, daß ihm mit Rücksicht auf die Vorgänge in der Verhandlung vom 25. Jänner 1979, insbesondere aber auch mit Rücksicht auf die im Jahre 1979 vorgenommenen Fristverlängerungen, die Nichteinhaltung der im Bescheid vom 20. November 1978 getroffenen Anordnungen einschließlich der damaligen Fristsetzung bis 31. Dezember 1978 nicht bis 13. Dezember 1979 vorgeworfen werden kann. Selbst wenn man davon ausgeht, daß nach dem Inhalt der Verwaltungsakten nach dem 20. November 1978 Bescheide gemäß Paragraph 62, AVG 1950 nicht mehr erlassen wurden, hatten die von der Wasserrechtsbehörde im Jahre 1979 gesetzten Verfahrensschritte jedenfalls den Charakter von Rechtsbelehrungen, auf die der Beschwerdeführer vertrauen durfte, so daß sie zumindest einen Schuldausschließungsgrund gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 bildeten. Die belangte Behörde hat sich daher mit dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend wiedergegebenen Akteninhalt insofern in Widerspruch gesetzt, als sie sich zur Begründung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers ausschließlich auf den Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 20. November 1978 bezog, ohne die diesem folgenden behördlichen Maßnahmen zu berücksichtigen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides steht übrigens auch mit § 16 VStG 1950 nicht im Einklang, weil ihm nicht zu entnehmen ist, welche Freiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit an die Stelle der einzelnen gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen zu treten hat.Der Spruch des angefochtenen Bescheides steht übrigens auch mit Paragraph 16, VStG 1950 nicht im Einklang, weil ihm nicht zu entnehmen ist, welche Freiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit an die Stelle der einzelnen gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen zu treten hat.
Da somit der angefochtene Bescheid schon aus den oben angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war, erübrigte es sich, auf die weiteren Beschwerdeausführungen zu der Frage einzugehen, ob und ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen über die Ausführung seiner Abwässeranlage tatsächlich entsprochen hat.Da somit der angefochtene Bescheid schon aus den oben angeführten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war, erübrigte es sich, auf die weiteren Beschwerdeausführungen zu der Frage einzugehen, ob und ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen über die Ausführung seiner Abwässeranlage tatsächlich entsprochen hat.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 und III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221/1981.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins und römisch drei Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 2. Juni 1981

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003530.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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