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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34;Rechtssatz
Anordnungen nach § 34 Abs 1 WRG 1959 sind keine Bestandteile der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern solche, die im öff. Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage bewilligt worden ist (Hinweis E 15.12.1972, VwSlg 8334 A/1979).Anordnungen nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 sind keine Bestandteile der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern solche, die im öff. Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage bewilligt worden ist (Hinweis E 15.12.1972, VwSlg 8334 A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003449.X01Im RIS seit
27.01.2004Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014