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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §413 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Landeshauptmann ist nach § 413 Abs 1 Z 2 ASVG nicht berechtigt, über die Leistungszuständigkeit in der Unfallversicherung abzusprechen. Er ist auch nicht berechtigt, ohne Antrag eine Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit nach dieser Gesetzesstelle zu treffen. (Hinweis auf E 16.2.1972, 2074/71, VwSlg 8169 A/1972)Der Landeshauptmann ist nach Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG nicht berechtigt, über die Leistungszuständigkeit in der Unfallversicherung abzusprechen. Er ist auch nicht berechtigt, ohne Antrag eine Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit nach dieser Gesetzesstelle zu treffen. (Hinweis auf E 16.2.1972, 2074/71, VwSlg 8169 A/1972)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002868.X01Im RIS seit
21.01.2004