Index
L55306 Geländefahrzeuge Motorschlitten SteiermarkNorm
ABGB §364;Rechtssatz
Bei einer, auf einer Ausnahmebewilligung nach § 10 des Stmk. GeländefahrzeugeG beruhenden, räumlich begrenzten Test- und Übungsstrecke zur Durchführung von Fahrten mit Motocrosssportfahrzeugen handelt es sich um eine "behördlich genehmigte Anlage" iSd § 364a ABGB. Da die Rechtsfolge dieses Umstandes darin besteht, daß der durch schädliche vom Betrieb dieser Anlage ausgehende Immissionen Betroffene seines Untersagungsanspruches nach § 364 Abs 2 ABGB verlustig geht und auf einen bloßen Ersatzanspruch verwiesen ist, wird durch die Anlagenbewilligung seine privatrechtliche Rechtsstellung verändert. Dies aber bewirkt, daß dem von den schädlichen Auswirkungen des Streckenbetriebes unmittelbar betroffenen Nachbarn iSd § 8 AVG 1950 im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 10 des GeländefahrzeugeG Parteistellung zukommt.Bei einer, auf einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 10, des Stmk. GeländefahrzeugeG beruhenden, räumlich begrenzten Test- und Übungsstrecke zur Durchführung von Fahrten mit Motocrosssportfahrzeugen handelt es sich um eine "behördlich genehmigte Anlage" iSd Paragraph 364 a, ABGB. Da die Rechtsfolge dieses Umstandes darin besteht, daß der durch schädliche vom Betrieb dieser Anlage ausgehende Immissionen Betroffene seines Untersagungsanspruches nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB verlustig geht und auf einen bloßen Ersatzanspruch verwiesen ist, wird durch die Anlagenbewilligung seine privatrechtliche Rechtsstellung verändert. Dies aber bewirkt, daß dem von den schädlichen Auswirkungen des Streckenbetriebes unmittelbar betroffenen Nachbarn iSd Paragraph 8, AVG 1950 im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 10, des GeländefahrzeugeG Parteistellung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979003236.X01Im RIS seit
02.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017