Index
L55306 Geländefahrzeuge Motorschlitten Steiermark;Norm
ABGB §364;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Grossmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des KP in B, vertreten durch Dr. Franz Kodolitsch und Dr. Guido Held, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 1979, Zl. 6-375/IV Ra 33/16-1979 (Mitbeteiligter: FF in B, vertreten durch Dr. Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 34), betreffend Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem Geländefahrzeugegesetz 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstigter Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Mitbeteiligte dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hatte am 12. September 1978 bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz beantragt, die ihm mit Berufungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 1977 gemäß § 10 des Geländefahrzeugegesetzes, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 139/1973, für die Zeit bis zum 30. September 1973 erteilte Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Motocross-Test- und Übungsfahrten auf den Grundstücken Nr. 459/1, 459/2, 455 und 457, sämtliche inliegend in der Katastralgemeinde B zu verlängern. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1978 trat der nunmehrige Beschwerdeführer als Eigentümer des seiner Darstellung nach in unmittelbarer Nähe der vom Mitbeteiligten betriebenen Motocross-Test- und Übungsstrecke befindlichen Anwesens B Nr. 35 diesem Antrag mit der Behauptung entgegen, daß durch den Betrieb der Strecke infolge der von diesem ausgehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen nachhaltig und in beträchtlichem Umfang sowohl öffentliche Interessen als auch subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt würden. Mit diesem Vorbringen verband der Beschwerdeführer zugleich den förmlichen Antrag, ihn sowie seinen ausgewiesenen Vertreter in dem vom Mitbeteiligten angestrengten Verfahren betreffend die (neuerliche) Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem Geländefahrzeugegesetz zu laden, die bisherigen Verfahrensergebnisse bekanntzugeben und ihm zu Handen seines Vertreters sämtliche in der Sache ergehenden Bescheide zuzustellen. Mit Bescheid vom 30. Juli 1979 wies die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, im wesentlichen gestützt auf § 8 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 4 und 10 des Geländefahrzeugegesetzes, diesen Antrag mit der Begründung ab, daß im Verfahren über ein Ansuchen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den beiden zuletzt angeführten Gesetzesstellen nur dem Antragsteller und der Gemeinde, in deren Gebiet die Geländefahrzeuge verwendet werden sollen, nicht aber auch den Eigentümern benachbarter Liegenschaften Parteistellung zukomme. Mit einem weiteren Bescheid vom 31. Juli 1979 wurde dem Mitbeteiligten unter Bindung an eine Reihe von Bedingungen und Auflagen für die Zeit bis zum 30. September 1981 sodann die beantragte Ausnahmebewilligung erteilt.Der Mitbeteiligte dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hatte am 12. September 1978 bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz beantragt, die ihm mit Berufungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 1977 gemäß Paragraph 10, des Geländefahrzeugegesetzes, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 139 aus 1973,, für die Zeit bis zum 30. September 1973 erteilte Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Motocross-Test- und Übungsfahrten auf den Grundstücken Nr. 459/1, 459/2, 455 und 457, sämtliche inliegend in der Katastralgemeinde B zu verlängern. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1978 trat der nunmehrige Beschwerdeführer als Eigentümer des seiner Darstellung nach in unmittelbarer Nähe der vom Mitbeteiligten betriebenen Motocross-Test- und Übungsstrecke befindlichen Anwesens B Nr. 35 diesem Antrag mit der Behauptung entgegen, daß durch den Betrieb der Strecke infolge der von diesem ausgehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen nachhaltig und in beträchtlichem Umfang sowohl öffentliche Interessen als auch subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt würden. Mit diesem Vorbringen verband der Beschwerdeführer zugleich den förmlichen Antrag, ihn sowie seinen ausgewiesenen Vertreter in dem vom Mitbeteiligten angestrengten Verfahren betreffend die (neuerliche) Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem Geländefahrzeugegesetz zu laden, die bisherigen Verfahrensergebnisse bekanntzugeben und ihm zu Handen seines Vertreters sämtliche in der Sache ergehenden Bescheide zuzustellen. Mit Bescheid vom 30. Juli 1979 wies die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, im wesentlichen gestützt auf Paragraph 8, AVG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen 4 und 10 des Geländefahrzeugegesetzes, diesen Antrag mit der Begründung ab, daß im Verfahren über ein Ansuchen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den beiden zuletzt angeführten Gesetzesstellen nur dem Antragsteller und der Gemeinde, in deren Gebiet die Geländefahrzeuge verwendet werden sollen, nicht aber auch den Eigentümern benachbarter Liegenschaften Parteistellung zukomme. Mit einem weiteren Bescheid vom 31. Juli 1979 wurde dem Mitbeteiligten unter Bindung an eine Reihe von Bedingungen und Auflagen für die Zeit bis zum 30. September 1981 sodann die beantragte Ausnahmebewilligung erteilt.
Der Beschwerdeführer brachte gesondert gegen die beiden Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz Berufungen ein mit dem Ergebnis, daß mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 1979 die gegen den Bescheid vom 30. Juli 1979 gerichtete Berufung abgewiesen und die gegen den Bescheid vom 31. Juli 1979 erhobene Berufung (letztere mangels Parteistellung) zurückgewiesen wurde. In der Begründung dieses Rechtsmittelbescheides pflichtete die belangte Behörde zwar im Grundsätzlichen der Ansicht des Beschwerdeführers bei, wonach ein die Parteistellung einer Person in einem Verwaltungsverfahren begründendes rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG 1950 auch dann anzunehmen sei, wenn sich unabhängig von den in der Sache konkret anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aus Normen des Zivilrechtes ergibt, daß der Ausgang des Verfahrens die Rechtsstellung des Betreffenden verändern würde. Im Gegenstand liege aber, so wurde gesagt, ein solcher Fall deshalb nicht vor, weil die Erteilung der vom Mitbeteiligten angestrebten Ausnahmebewilligung - wie sich auch aus der der Behörde den Schutz der Bewohner vor Geruchs-, Lärm- und Abgasbelästigungen auftragenden Regelung des § 4 Abs. 2 lit. d des Geländefahrzeugegesetzes ergebe - nicht das Entstehen einer "behördlich genehmigten Anlage" nach § 364 a ABGB bewirken würde und dementsprechend der Beschwerdeführer als Nachbar auch weiterhin, ohne gemäß § 364 a ABGB auf den bloßen Schadenersatzanspruch beschränkt zu sein, nicht gehindert wäre, sich nach § 364 Abs. 2 ABGB auf dem ordentlichen Rechtsweg gegen unzulässige Immissionen zur Wehr zu setzen. Da sich in der Sache auch aus den Bestimmungen des Geländefahrzeugegesetzes (vgl. insbesondere die §§ 10 und 4 Abs. 2) kein subjektivöffentliches Recht oder rechtliches Interesse ableiten lasse, das dem Beschwerdeführer im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewillig die Stellung einer Prozeßpartei verschaffen würde, mangle es dem Beschwerdeführer auch an der Berechtigung, gegen den Bewilligungsbescheid Berufung zu erheben.Der Beschwerdeführer brachte gesondert gegen die beiden Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz Berufungen ein mit dem Ergebnis, daß mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 1979 die gegen den Bescheid vom 30. Juli 1979 gerichtete Berufung abgewiesen und die gegen den Bescheid vom 31. Juli 1979 erhobene Berufung (letztere mangels Parteistellung) zurückgewiesen wurde. In der Begründung dieses Rechtsmittelbescheides pflichtete die belangte Behörde zwar im Grundsätzlichen der Ansicht des Beschwerdeführers bei, wonach ein die Parteistellung einer Person in einem Verwaltungsverfahren begründendes rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 auch dann anzunehmen sei, wenn sich unabhängig von den in der Sache konkret anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aus Normen des Zivilrechtes ergibt, daß der Ausgang des Verfahrens die Rechtsstellung des Betreffenden verändern würde. Im Gegenstand liege aber, so wurde gesagt, ein solcher Fall deshalb nicht vor, weil die Erteilung der vom Mitbeteiligten angestrebten Ausnahmebewilligung - wie sich auch aus der der Behörde den Schutz der Bewohner vor Geruchs-, Lärm- und Abgasbelästigungen auftragenden Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, des Geländefahrzeugegesetzes ergebe - nicht das Entstehen einer "behördlich genehmigten Anlage" nach Paragraph 364, a ABGB bewirken würde und dementsprechend der Beschwerdeführer als Nachbar auch weiterhin, ohne gemäß Paragraph 364, a ABGB auf den bloßen Schadenersatzanspruch beschränkt zu sein, nicht gehindert wäre, sich nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB auf dem ordentlichen Rechtsweg gegen unzulässige Immissionen zur Wehr zu setzen. Da sich in der Sache auch aus den Bestimmungen des Geländefahrzeugegesetzes vergleiche , insbesondere die Paragraphen 10, und 4 Absatz 2,) kein subjektivöffentliches Recht oder rechtliches Interesse ableiten lasse, das dem Beschwerdeführer im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewillig die Stellung einer Prozeßpartei verschaffen würde, mangle es dem Beschwerdeführer auch an der Berechtigung, gegen den Bewilligungsbescheid Berufung zu erheben.
Gegen diesen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. In Ausführung der Beschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, die Behörde habe auf dem Boden der von ihr selbst herangezogenen zivilrechtlichen Vorschriften rechtsirrig die vom Beschwerdeführer reklamierte Parteistellung verneint. Unzutreffend sei aber auch die Auffassung, daß im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem Geländefahrzeugegesetz außer dem Antragsteller nur der Gemeinde, in deren Gebiet die Geländefahrzeuge verwendet werden sollen, und nicht auch Anrainern (Nachbarn) Parteistellung zukomme. Der angefochtene Bescheid leide darüber hinaus aber auch deshalb an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil mit ihm eine nur für Sportveranstaltungen in Betracht kommende Ausnahmebewilligung nach § 10 des Gesetzes erteilt worden sei, obwohl der Mitbeteiligte im Verfahren ausdrücklich angegeben habe, die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen gar nicht zu beabsichtigen. Da der Mitbeteiligte überdies selbst niemals vorgebracht habe, daß die Durchführung von Probe- und Versuchsfahrten im Rahmen des von ihm geführten gewerblichen Betriebes vorgesehen sei, fände die erteilte Ausnahmebewilligung auch im § 4 Abs. 1 lit. d des Geländefahrzeugegesetzes keine gesetzliche Deckung.Gegen diesen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. In Ausführung der Beschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, die Behörde habe auf dem Boden der von ihr selbst herangezogenen zivilrechtlichen Vorschriften rechtsirrig die vom Beschwerdeführer reklamierte Parteistellung verneint. Unzutreffend sei aber auch die Auffassung, daß im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem Geländefahrzeugegesetz außer dem Antragsteller nur der Gemeinde, in deren Gebiet die Geländefahrzeuge verwendet werden sollen, und nicht auch Anrainern (Nachbarn) Parteistellung zukomme. Der angefochtene Bescheid leide darüber hinaus aber auch deshalb an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil mit ihm eine nur für Sportveranstaltungen in Betracht kommende Ausnahmebewilligung nach Paragraph 10, des Gesetzes erteilt worden sei, obwohl der Mitbeteiligte im Verfahren ausdrücklich angegeben habe, die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen gar nicht zu beabsichtigen. Da der Mitbeteiligte überdies selbst niemals vorgebracht habe, daß die Durchführung von Probe- und Versuchsfahrten im Rahmen des von ihm geführten gewerblichen Betriebes vorgesehen sei, fände die erteilte Ausnahmebewilligung auch im Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, des Geländefahrzeugegesetzes keine gesetzliche Deckung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde sowie über die hiezu von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Geländefahrzeugegesetzes ist die Verwendung von straßenunabhängigen geländegängigen Kraftfahrzeugen (Geländefahrzeugen) im freien Gelände verboten, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 des § 2 (welche Bestimmungen für den Beschwerdefall ihrem Inhalt zufolge außer Betracht bleiben können) oder aus § 10 des Gesetzes nicht anderes ergibt. Nach § 4 können Ausnahmen von diesem allgemeinen Verbot unter anderem (§ 4 Abs. 1 lit. d und e) für Probe- und Versuchsfahrten von gewerblichen Betrieben oder zur Durchführung von Sportveranstaltungen bewilligt werden. Eine solche Bewilligung ist nach § 4 Abs. 2 dann zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Verwendung des Geländefahrzeuges in der zuletzt angeführten Bestimmung umschriebene öffentliche Interessen - wie etwa gemäß lit. d der Schutz der Bewohner, der Insassen von Kranken- und Kuranstalten, Altenheimen, der erholungssuchenden und sportausübenden Personen vor Geruchs-, Lärm- und Abgasbelästigungen - nicht nachhaltig und wesentlich beeinträchtigt werden. Gemäß § 4 Abs. 3 ist eine Ausnahmebewilligung für einen bestimmten Verwendungszweck und für einen örtlichen Verwendungsbereich zu erteilen. § 10 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt, daß die Bezirksverwaltungsbehörde auf Ansuchen für die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen mit Geländefahrzeugen, z. B. Motocross, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen hat, wenn die im § 4 Abs. 2 bezeichneten öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden, zu denen - wie bereits dargetan - unter anderem auch der Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Immissionen zählt. Im § 11 ist schließlich für das Bewilligungsverfahren nach § 10 der Gemeinde, in deren Gebiet die Geländefahrzeuge verwendet werden sollen, unter der Voraussetzung Parteistellung eingeräumt, daß die Sportveranstaltungen nach den einschlägigen veranstaltungspolizeilichen Vorschriften anzeigepflichtig sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Geländefahrzeugegesetzes ist die Verwendung von straßenunabhängigen geländegängigen Kraftfahrzeugen (Geländefahrzeugen) im freien Gelände verboten, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 des Paragraph 2, (welche Bestimmungen für den Beschwerdefall ihrem Inhalt zufolge außer Betracht bleiben können) oder aus Paragraph 10, des Gesetzes nicht anderes ergibt. Nach Paragraph 4, können Ausnahmen von diesem allgemeinen Verbot unter anderem (Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, und e) für Probe- und Versuchsfahrten von gewerblichen Betrieben oder zur Durchführung von Sportveranstaltungen bewilligt werden. Eine solche Bewilligung ist nach Paragraph 4, Absatz 2, dann zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Verwendung des Geländefahrzeuges in der zuletzt angeführten Bestimmung umschriebene öffentliche Interessen - wie etwa gemäß Litera d, der Schutz der Bewohner, der Insassen von Kranken- und Kuranstalten, Altenheimen, der erholungssuchenden und sportausübenden Personen vor Geruchs-, Lärm- und Abgasbelästigungen - nicht nachhaltig und wesentlich beeinträchtigt werden. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ist eine Ausnahmebewilligung für einen bestimmten Verwendungszweck und für einen örtlichen Verwendungsbereich zu erteilen. Paragraph 10, Absatz eins, des Gesetzes bestimmt, daß die Bezirksverwaltungsbehörde auf Ansuchen für die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen mit Geländefahrzeugen, z. B. Motocross, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen hat, wenn die im Paragraph 4, Absatz 2, bezeichneten öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden, zu denen - wie bereits dargetan - unter anderem auch der Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Immissionen zählt. Im Paragraph 11, ist schließlich für das Bewilligungsverfahren nach Paragraph 10, der Gemeinde, in deren Gebiet die Geländefahrzeuge verwendet werden sollen, unter der Voraussetzung Parteistellung eingeräumt, daß die Sportveranstaltungen nach den einschlägigen veranstaltungspolizeilichen Vorschriften anzeigepflichtig sind.
Wenngleich sich nun weder aus den dargestellten, noch aus sonstigen Bestimmungen des Geländefahrzeugegesetzes unmittelbar ein Schluß auf die Parteistellung derjenigen Grundeigentümer ziehen läßt, deren Liegenschaft sich im Einflußbereich des strittigen Test- und Übungsfahrbetriebes befindet, so kann damit - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - noch nicht schlechthin die Parteistellung des Beschwerdeführers, dessen Nachbareigenschaft nach Lage der Akten offensichtlich nicht zweifelhaft ist, im Verfahren zur Erledigung des Antrages des Mitbeteiligten auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem Geländefahrzeugegesetz verneint werden. Vielmehr ist bei Beurteilung dieser Frage kraft der Anordnung des § 8 AVG 1950, wonach die Parteieneigenschaft einer Person in einem Verwaltungsverfahren auch daraus abgeleitet werden kann, daß sie an der Sache "vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses" beteiligt ist, auch auf die Privatrechtsordnung und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob und inwieweit die im Zivilrecht verankerte Rechtsstellung, hier:Wenngleich sich nun weder aus den dargestellten, noch aus sonstigen Bestimmungen des Geländefahrzeugegesetzes unmittelbar ein Schluß auf die Parteistellung derjenigen Grundeigentümer ziehen läßt, deren Liegenschaft sich im Einflußbereich des strittigen Test- und Übungsfahrbetriebes befindet, so kann damit - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - noch nicht schlechthin die Parteistellung des Beschwerdeführers, dessen Nachbareigenschaft nach Lage der Akten offensichtlich nicht zweifelhaft ist, im Verfahren zur Erledigung des Antrages des Mitbeteiligten auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem Geländefahrzeugegesetz verneint werden. Vielmehr ist bei Beurteilung dieser Frage kraft der Anordnung des Paragraph 8, AVG 1950, wonach die Parteieneigenschaft einer Person in einem Verwaltungsverfahren auch daraus abgeleitet werden kann, daß sie an der Sache "vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses" beteiligt ist, auch auf die Privatrechtsordnung und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob und inwieweit die im Zivilrecht verankerte Rechtsstellung, hier:
des Beschwerdeführers als Nachbar, durch den Ausgang des Verwaltungsverfahrens eine (nachteilige) Veränderung erfahren könnte. Unter diesem Gesichtspunkt ist den von der belangten Behörde angestellten rechtlichen Erwägungen nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit durchaus zu folgen, als es für die Beantwortung der Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im Gegenstand maßgebend darauf ankommt, ob durch die Erteilung der vom Mitbeteiligten beantragten Ausnahmebewilligung der Beschwerdeführer seines im § 364 Abs. 2 ABGB allgemein verankerten Rechtes zur Abwehr unzulässiger, vom Test- und Übungsbetrieb des Mitbeteiligten ausgehender Immissionen zufolge der Regelung des § 364 a ABGB verlustig ginge und lediglich auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruches verwiesen wäre. Da nach § 364 a ABGB der Verlust des Untersagungsanspruches gemäß § 364 Abs. 2 leg. cit. dann einträte, wenn die Beeinträchtigung durch eine (Bergwerksanlage oder eine) behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer das nach § 364 Abs. 2 verpönte Maß überschreitenden Weise verursacht würde, hängt demnach das Schicksal der vorliegenden Beschwerde davon ab, ob die belangte Behörde mit Recht annehmen durfte, daß die Erteilung der vom Mitbeteiligten beantragten Ausnahmebewilligung keinesfalls geeignet wäre, der betriebenen Motocross-Test-und Übungsstrecke den Charakter einer behördlich genehmigten Anlage im Sinne der zuletzt angeführten Rechtsvorschrift zu verschaffen.des Beschwerdeführers als Nachbar, durch den Ausgang des Verwaltungsverfahrens eine (nachteilige) Veränderung erfahren könnte. Unter diesem Gesichtspunkt ist den von der belangten Behörde angestellten rechtlichen Erwägungen nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit durchaus zu folgen, als es für die Beantwortung der Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im Gegenstand maßgebend darauf ankommt, ob durch die Erteilung der vom Mitbeteiligten beantragten Ausnahmebewilligung der Beschwerdeführer seines im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB allgemein verankerten Rechtes zur Abwehr unzulässiger, vom Test- und Übungsbetrieb des Mitbeteiligten ausgehender Immissionen zufolge der Regelung des Paragraph 364, a ABGB verlustig ginge und lediglich auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruches verwiesen wäre. Da nach Paragraph 364, a ABGB der Verlust des Untersagungsanspruches gemäß Paragraph 364, Absatz 2, leg. cit. dann einträte, wenn die Beeinträchtigung durch eine (Bergwerksanlage oder eine) behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer das nach Paragraph 364, Absatz 2, verpönte Maß überschreitenden Weise verursacht würde, hängt demnach das Schicksal der vorliegenden Beschwerde davon ab, ob die belangte Behörde mit Recht annehmen durfte, daß die Erteilung der vom Mitbeteiligten beantragten Ausnahmebewilligung keinesfalls geeignet wäre, der betriebenen Motocross-Test-und Übungsstrecke den Charakter einer behördlich genehmigten Anlage im Sinne der zuletzt angeführten Rechtsvorschrift zu verschaffen.
In diesem Zusammenhang vermag der Gerichtshof allerdings zunächst schon nicht die Ansicht der belangten Behörde zu teilen, § 4 Abs. 2 lit. d des Geländefahrzeugegesetzes schließe es aus, die Fahrstrecke als behördlich genehmigte Anlage gemäß § 364 a ABGB anzusehen; besagt diese Vorschrift doch nichts anderes, als daß es der Behörde im Ausnahmebewilligungsverfahren unter dem Blickwinkel der Wahrung öffentlicher Interessen aufgetragen ist, unter anderem auch auf den Schutz der Bewohner vor nachhaltigen und wesentlichen Geruchs-, Lärm- und Abgasbelästigungen Bedacht zu nehmen. Ein Schluß auf die rechtliche Qualifikation des Streckenbetriebes läßt sich hieraus nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ziehen, weshalb der Bezugnahme der Behörde auf § 4 Abs. 2 lit. d des Geländefahrzeugegesetzes kein argumentativer Wert beigemessen werden kann.In diesem Zusammenhang vermag der Gerichtshof allerdings zunächst schon nicht die Ansicht der belangten Behörde zu teilen, Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, des Geländefahrzeugegesetzes schließe es aus, die Fahrstrecke als behördlich genehmigte Anlage gemäß Paragraph 364, a ABGB anzusehen; besagt diese Vorschrift doch nichts anderes, als daß es der Behörde im Ausnahmebewilligungsverfahren unter dem Blickwinkel der Wahrung öffentlicher Interessen aufgetragen ist, unter anderem auch auf den Schutz der Bewohner vor nachhaltigen und wesentlichen Geruchs-, Lärm- und Abgasbelästigungen Bedacht zu nehmen. Ein Schluß auf die rechtliche Qualifikation des Streckenbetriebes läßt sich hieraus nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ziehen, weshalb der Bezugnahme der Behörde auf Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, des Geländefahrzeugegesetzes kein argumentativer Wert beigemessen werden kann.
Ausgehend vom Ausnahmecharakter des § 364 a ABGB, bezogen auf die allgemeine Regel des § 364 Abs. 2 ABGB, ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß der mit dem Erfordernis einer behördlichen Bewilligung verbundene Begriff der Anlage in einem weiteren Sinne zu verstehen ist und nicht nur Einrichtungen erfaßt, deren Errichtung oder Betrieb an bau-, gewerbe- oder wasserrechtliche Bewilligungen gebunden ist. Vielmehr kann nach Meinung des Gerichtshofes bei einer dem Gedanken des Rechtsschutzes verpflichteten Auslegung des § 364 a ABGB bereits dann vom Vorliegen einer "behördlich genehmigten Anlage" gesprochen werden, wenn auf einem engeren, territorial abgegrenzten Raum widmungsgemäß und mit einer gewissen Regelmäßigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung des Motocrosssportes mit Geländefahrzeugen Streckenfahrten zu Test- oder Übungszwecken unternommen werden, für diesen Streckenbetrieb eine behördliche Bewilligung nach dem Geländefahrzeugegesetz vorliegt und die bewilligungsgemäße Verwendung der Strecke geeignet ist, durch Geruchs-, Lärm- und Abgasbelästigungen berechtigte Interessen der Nachbarn in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen. Da nach Ausweis der Verwaltungsakten alle diese Merkmale auf den Streckenbetrieb des Mitbeteiligten offenbar zutreffen, ist die Annahme der Behörde, es liege im Beschwerdefall mangels einer "behördlich genehmigten Anlage" kein Anwendungsfall des § 364 a ABGB vor, rechtlich verfehlt. Der Umstand, daß die Verneinung der Parteistellung des Beschwerdeführers im Ausnahmebewilligungsverfahren nach dem Geländefahrzeugegesetz durch die belangte Behörde dementsprechend auf einer als rechtsirrig erkannten Auslegung des Gesetzes beruht, belastet aber den angefochtenen Bescheid nicht nur in seinem Spruchteil I mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, sondern entzieht auch dem Ausspruch der belangten Behörde über die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 31. Juli 1979 erhobenen Berufung (Spruch II) seine rechtliche Grundlage.Ausgehend vom Ausnahmecharakter des Paragraph 364, a ABGB, bezogen auf die allgemeine Regel des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß der mit dem Erfordernis einer behördlichen Bewilligung verbundene Begriff der Anlage in einem weiteren Sinne zu verstehen ist und nicht nur Einrichtungen erfaßt, deren Errichtung oder Betrieb an bau-, gewerbe- oder wasserrechtliche Bewilligungen gebunden ist. Vielmehr kann nach Meinung des Gerichtshofes bei einer dem Gedanken des Rechtsschutzes verpflichteten Auslegung des Paragraph 364, a ABGB bereits dann vom Vorliegen einer "behördlich genehmigten Anlage" gesprochen werden, wenn auf einem engeren, territorial abgegrenzten Raum widmungsgemäß und mit einer gewissen Regelmäßigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung des Motocrosssportes mit Geländefahrzeugen Streckenfahrten zu Test- oder Übungszwecken unternommen werden, für diesen Streckenbetrieb eine behördliche Bewilligung nach dem Geländefahrzeugegesetz vorliegt und die bewilligungsgemäße Verwendung der Strecke geeignet ist, durch Geruchs-, Lärm- und Abgasbelästigungen berechtigte Interessen der Nachbarn in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen. Da nach Ausweis der Verwaltungsakten alle diese Merkmale auf den Streckenbetrieb des Mitbeteiligten offenbar zutreffen, ist die Annahme der Behörde, es liege im Beschwerdefall mangels einer "behördlich genehmigten Anlage" kein Anwendungsfall des Paragraph 364, a ABGB vor, rechtlich verfehlt. Der Umstand, daß die Verneinung der Parteistellung des Beschwerdeführers im Ausnahmebewilligungsverfahren nach dem Geländefahrzeugegesetz durch die belangte Behörde dementsprechend auf einer als rechtsirrig erkannten Auslegung des Gesetzes beruht, belastet aber den angefochtenen Bescheid nicht nur in seinem Spruchteil römisch eins mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, sondern entzieht auch dem Ausspruch der belangten Behörde über die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 31. Juli 1979 erhobenen Berufung (Spruch römisch zwei) seine rechtliche Grundlage.
Entsprechend diesem Verfahrensergebnis war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Entsprechend diesem Verfahrensergebnis war der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am 10. Juni 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979003236.X00Im RIS seit
02.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017