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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Eine Gesundheitsschädigung, die ein Beschädigter außerhalb des Zusammenhanges mit den Ereignissen des Krieges oder den durch die Besetzung Österreichs geschaffenen Verhältnissen erleidet, kann auch, aber nur dann als Folge einer Dienstbeschädigung und damit als ursächlich iSd § 4 Abs 1 KOVG 1957 angesehen werden, wenn die Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung für die neuerliche Gesundheitsschädigung ist. (vgl. dazu das E des VwGH vom 26.1.1956, 3345/53, ferner die E vom 11.12.1964, 0590764, VwSlg 6518 A/1964 und vom 26.2.1965, 2197/64, VwSlg 6610 A/1965)Eine Gesundheitsschädigung, die ein Beschädigter außerhalb des Zusammenhanges mit den Ereignissen des Krieges oder den durch die Besetzung Österreichs geschaffenen Verhältnissen erleidet, kann auch, aber nur dann als Folge einer Dienstbeschädigung und damit als ursächlich iSd Paragraph 4, Absatz eins, KOVG 1957 angesehen werden, wenn die Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung für die neuerliche Gesundheitsschädigung ist. vergleiche dazu das E des VwGH vom 26.1.1956, 3345/53, ferner die E vom 11.12.1964, 0590764, VwSlg 6518 A/1964 und vom 26.2.1965, 2197/64, VwSlg 6610 A/1965)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979001841.X01Im RIS seit
23.10.2003