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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §72 Abs7;Rechtssatz
Der Pächter mehrerer Jagdgebiete hat nur dann mehrere Beiträge nach § 72 Abs 7 ASVG bzw § 30 Abs 6 BSVG zu entrichten, wenn er die sich aus diesen Pachtungen ergebenden Berechtigungen auch in mehreren landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben ausübt (Einheit von Unfallversicherungs- und Beitragspflicht).Der Pächter mehrerer Jagdgebiete hat nur dann mehrere Beiträge nach Paragraph 72, Absatz 7, ASVG bzw Paragraph 30, Absatz 6, BSVG zu entrichten, wenn er die sich aus diesen Pachtungen ergebenden Berechtigungen auch in mehreren landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben ausübt (Einheit von Unfallversicherungs- und Beitragspflicht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002249.X01Im RIS seit
12.12.2003