RS Vwgh 1981/6/11 1287/80

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Veröffentlicht am 11.06.1981
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Durch die Aufhebung eines Bescheides nach § 299 BAO tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte. Wird eine rechtskräftige Berufungsvorentscheidung in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der Oberbehörde aufgehoben, dann lebt der ursprünglich angefochtene erstinstanzliche Bescheid wieder auf und es ist über die sohin wieder offene Berufung das Rechtsmittelverfahren erneut durchzuführen, dh gegebenenfalls durch eine Berufungsentscheidung der zweiten Instanz abzuschließen.Durch die Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 299, BAO tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte. Wird eine rechtskräftige Berufungsvorentscheidung in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der Oberbehörde aufgehoben, dann lebt der ursprünglich angefochtene erstinstanzliche Bescheid wieder auf und es ist über die sohin wieder offene Berufung das Rechtsmittelverfahren erneut durchzuführen, dh gegebenenfalls durch eine Berufungsentscheidung der zweiten Instanz abzuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001287.X01

Im RIS seit

11.06.1981

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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