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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Rechtssatz
Durch die Aufhebung eines Bescheides nach § 299 BAO tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte. Wird eine rechtskräftige Berufungsvorentscheidung in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der Oberbehörde aufgehoben, dann lebt der ursprünglich angefochtene erstinstanzliche Bescheid wieder auf und es ist über die sohin wieder offene Berufung das Rechtsmittelverfahren erneut durchzuführen, dh gegebenenfalls durch eine Berufungsentscheidung der zweiten Instanz abzuschließen.Durch die Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 299, BAO tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte. Wird eine rechtskräftige Berufungsvorentscheidung in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der Oberbehörde aufgehoben, dann lebt der ursprünglich angefochtene erstinstanzliche Bescheid wieder auf und es ist über die sohin wieder offene Berufung das Rechtsmittelverfahren erneut durchzuführen, dh gegebenenfalls durch eine Berufungsentscheidung der zweiten Instanz abzuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001287.X01Im RIS seit
11.06.1981Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009